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24. März 2017 – Kostenlose Fotos aus dem Internet: 100,00 € Schadensersatz für fehlende Urhebernennung

Auch im gewerblichen Bereich werden häufig kostenlos lizensierte Fotos von Bilddatenbanken wie z.B. Pixelio verwendet. Leider passieren dabei oft auch kleine Fehler, die einen ganzen Rechtsstreit lostreten können. Das Landgericht Bochum musste im August 2016 einen Streit entscheiden, in dem ein beauftragter Webdesigner bei der Verwendung eines Fotos vertragliche Prüfpflichten unterlassen und so die Urhebernennung vergessen hatte. Der abmgemahnte Auftraggeber wollte Regress.

Urheberrechtsverletzung durch beauftragten Webdesigner

Ein Webdesigner wurde für die Erstellung einer Kanzlei-Homepage beauftragt. Im Rahmen des Vertrages verpflichtete er sich gegenüber der Kanzlei, jeden Schaden, der durch die rechtswidrige Verwendung eines Fotos entstanden ist, zu ersetzen. Bei der Erstellung der Homepage verwendete er ein kostenlos lizensiertes Foto „aus seinem Fundus“ und prüfte nicht weiter, ob an diesem urheberrechtliche Vorgaben bestanden. Tatsächlich bestand sogar eine ausdrückliche Pflicht zur Namensnennung, die aber vom Webdesigner nicht vorgenommen wurde. Dieses rechtswidrig verwendete Foto gelang so auf die Homepage der Rechtsanwaltskanzlei.

Daraufhin mahnte der Fotograf die Kanzlei-Inhaber ab und forderte in der anschließenden Klage Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie. Er orientierte sich bei der Höhe des Schadensersatzes an den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Um den Rechtsstreit beizulegen, zahlten die Rechtsanwälte dem Fotografen eine Summe in Höhe von 700,00 € entsprechend der MFM-Maßstäbe und übernahmen dessen vorgerichtliche Anwaltskosten.

Auftraggeber: Regress beim Webdesigner wegen vertraglicher Pflichtverletzung

Anschließend nahmen die Kanzlei-Inhaber aber den Webdesigner in Anspruch: Da er die Urheberrechtsverletzung begangen hatte und so gegen die vertraglichen Pflichten verstieß, wollten sie nun von ihm die gezahlten Geldsummen zuzüglich der eigenen vorgerichtlichen Anwaltskosten erstattet haben.

Die Rechtsanwälte verklagten schlussendlich ihren Webdesigner vor dem Landgericht Bochum.

Das Gericht kam den Anträgen der Kanzlei-Inhaber größtenteils nach. Es sprach ihnen den Ersatz der eigenen und fremden vorgerichtlichen Anwaltskosten zu. Der einzige Punkt, in dem das Gericht von den Anträgen der Kanzlei-Inhaber abwich, war der Schadensersatz in Höhe von 700,00 €. Die zweifelhafte Anwendung der MFM-Empfehlungen lehnten sie alleine deshalb ab, weil schon die Tatsache, dass der Urheber seine Fotos kostenlos lizensierte, dafür sprach, dass er sich erst „einen Namen machen musste“ und deshalb auf die unentgeltlichen Lizensierungsmodelle auswich.

Kürzung des Schadensersatzes auf 100,00 €

Das Landgericht nahm bei seiner Entscheidung Bezug auf den Beschluss des Kammergericht Berlin, das den entstandenen Lizenzschaden für eine fehlende Urhebernennung auf 100,00 € schätzte (KG Berlin, Beschluss vom 07.12.2015, Az.: 24 U 111/15). Die Kanzlei-Inhaber konnten vom Webdesigner nicht die vollen 700,00 € zurückverlangen, die sie dem Urheber entsprechend der MFM-Maßstäbe gezahlt hatten. Er hatte nur den gekürzten Schadensersatz in Höhe von 100,00 € für die fehlende Namensnennung des Fotografen zu zahlen.

Fazit: Auch bei kostenlos lizensierten Fotos muss man immer die jeweiligen Bedingungen für die Verwendung des Bildes beachten. Für den Fall einer unterlassenen Namensnennung lehnt sich das LG Bochum in seinem Urteil an den Beschluss des KG Berlin an und schätzt den entstandenen Lizenzschaden auf 100,00 €. Die MFM-Maßstäbe werden dabei wieder einmal abgelehnt. Dabei zeichnet sich nach dem Beschluss des KG Berlin und dem Urteil des LG Köln ab, dass die Daumenregel zukünftig sein könnte: "100,00 € Schadensersatz, wenn die geforderte Namensnennung fehlt".

Wichtig: Als Auftraggeber sollten Sie sich vorher vertraglich versichern lassen, dass der Beauftragte für eventuelle Urheberrechtsverletzungen im Rahmen seiner Arbeit selber haftet. Zwar wird der Auftraggeber vom Urheber zuerst in Anspruch genommen, jedoch kann der Auftraggeber sich dann vom Beauftragten die dadurch entstandenen Kosten zurückholen.

 

LG Bochum, Urteil vom 16.08.2016, Az.: 9 S 17/16

 

Vorinstanz:

AG Bochum, Urteil vom 13.01.2016, Az.: 67 C 380/15

 

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Ihr Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in Leipzig:

 

Alexander Grundmann, LL.M.

Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte

 

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