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21. März 2017 – Fotorecht: Schadensersatz wegen fehlender Verlinkung und Namensnennung

Dass ein Foto kostenlos lizensiert wird, bedeutet nicht auch automatisch, dass man es ohne jede urheberrechtliche Einschränkung nutzen darf. Die Urheber haben in der Regel ein Namensnennungsrecht. Wird das Foto genutzt, ohne dass der Fotograf genannt wird, stellt sich bei kostenlos lizensierten Fotos die Frage, wie hoch dann der entstandene Schaden ist.

Fotografen stützen sich dabei oftmals auf die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM), weil diese hohe Lizenzgebühren vorsehen. Die Gerichte hingegen lehnen eine Anwendung der MFM-Empfehlungen aber immer öfter ab und ziehen eine eigene gerichtliche Schätzung des Lizenzschadens vor.

Auch das Landgericht Köln musste im September 2016 den Lizenzschaden für den Fall einer fehlenden Namensnennung bei einem Lichtbild beziffern. Besonderheit dieses Falles war, dass die verletzte Lizenz eine Verlinkung vorschreibt.

Creative Commons Lizenz: Foto ohne Nennung des Fotografen und Link verwendet

Ein Fotograf hatte sein Foto vom Brandenburger Tor im Rahmen einer sog. „Creative Commons Lizenz“ (CC-Lizenz) kostenlos angeboten. Diese Lizenz war so ausgelegt, dass bei der Verwendung nicht nur eine Namensnennung, sondern auch Verlinkung zum Fotografen erfolgen muss.

Bei dem Foto handelte es sich nur um ein Lichtbild und kein sog. „Lichtbildwerk“. Lichtbilder sind zwar rechtlich geschützt, jedoch ergibt sich dieser Schutz dabei nicht aus einem Urheberrecht, sondern aus den Leistungsschutzrechten des Fotografen. Beides richtet sich aber nach dem Urheberrechtsgesetz und macht in der Praxis keinen großen Unterschied.

Die Betreiberin einer Nachrichtenplattform im Internet (news.de) nutzte dieses Foto und vergaß versehentlich die Namensnennung und die Verlinkung.

Aus der CC-Lizenz konnte der Fotograf eine Namensnennung und die Verlinkung verlangen.

Der Fotograf mahnte die Internetplattform ab und forderte 900,00 € Schadensersatz im Rahmen der Lizenzanalogie. Bei der Höhe des Schadensersatzes berief er sich auf die MFM-Empfehlungen und legte dem Gericht zudem einen eigenen Vergütungskatalog vor. Ebenfalls verlangte er eine Verdopplung der Schadenssumme wegen der fehlenden Urhebernennung.

Die Fotoverwenderin empfand den geforderten Schadensersatz als zu hoch und berief sich auf einen Beschluss des Kammergerichts Berlin (KG Berlin, Beschluss vom 07.12.2015, Az.: 24 U 111/15), das den Lizenzschaden für eine fehlende Urhebernennung auf 100,00 € schätzte.

Landgericht Köln: Schadensersatz auch für kostenloses Foto

Eine Anwendbarkeit des KG-Beschlusses lehnte das Landgericht Köln allerdings ab, weil es in dem vom KG Berlin entschiedenen Fall nicht um eine CC-Lizenz ging, sondern um einen Verstoß gegen die AGB der Bilderplattform Pixelio.

Keine Anwendung der MFM-Empfehlungen ohne Lizensierungspraxis

Für das Gericht stellte sich einmal wieder die Frage, ob die MFM-Empfehlungen überhaupt angewendet werden können. Der Fotograf legte umfassendes Material vor, das belegen sollte, dass er normalerweise nach MFM-Maßstäben lizensiert. Dieses Material war jedoch teils geschwärzt oder mit einem schon mehrere Jahre entfernten Datum versehen. Die von ihm vorgetragenen Materialen reichten nicht, um eine regelmäßige Lizensierung nach MFM-Maßstäben nachzuweisen. Das Gericht lehnte deshalb einen Schadensersatz in Höhe von 900,00 € ab.

Entgangene Werbung durch fehlende Urhebernennung

Mangels einer Einigung zwischen dem Fotografen und der Internetplattform, was denn nun als Schadensersatz anzusetzen wäre, schätzte das Gericht den entstandenen Lizenzschaden. Schwierig ist dabei, dass kostenlose CC-Lizenzen für sich keinen Geldwert haben und so auch ein Schadensersatz eigentlich mit 0 € anzusetzen wäre (OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2016, Az.: 6 W 72/16).

In diesem Fall hat das Gericht aber auf die Werbewirkung der in der Lizenz geforderten Verlinkung abgestellt: Durch die Verlinkung wären eventuell weitere Personen auf die Homepage des Fotografen und somit auf weitere Fotos gestoßen. Für die im betreffenden Zeitraum „entgangene Werbung“ stand dem Fotografen nach Meinung des Gerichts ein Schadensersatz in Höhe von 50,00 € zu.

Verdopplung Schadensersatz wegen fehlender Namensnennung

Die Verdopplung der Schadenssumme wegen fehlender Namensnennung wurde dem Fotografen ebenfalls zugesprochen. Insgesamt stand ihm für die unterlassene Namensnennung und Verlinkung also ein Schadensersatz in Höhe von 100,00 € zu.

Fazit: Ein Schadensersatz nach MFM-Maßstäben steht dem Rechteinhaber nur zu, wenn er beweisen kann, dass er seine Fotos auch sonst zu diesen - hohen - Preisen verkauft. Kann er das nicht beweisen, muss das Gericht den Lizenzschaden schätzen.

LG Köln, Urteil vom 01.09.2016, Az.: 14 O 307/15

 

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