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23. 10. 2014 Der Unterlassungsanspruch im Presserecht und Recht der Meinungsäußerung

Der Unterlassungsanspruch ist der häufigste Anspruch im Medienrecht. Nicht nur bei z.B. Urheberechtsverletzungen, sondern auch bei rechtswidrigen Äußerungen in der Presse oder im Internet gibt es den Unterlassungsanspruch.

Der Unterlassungsanspruch ist ein Anspruch, mit dem verlangt wird, dass ein rechtswidriges Handeln in der Zukunft unterlassen wird.

Woraus ergibt sich der Unterlassungsanspruch?

Der Anspruch ist im Presserecht/ Meinungsäußerungsrecht gesetzlich nicht geregelt, wird aber von den Gerichten aus einer Analogie der §§ 1004, 823 BGB abgeleitet.

Wenn eine Äußerungen eine Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung ist, also eine Straftat, ergibt sich der Unterlassungsanspruch zusätzlich aus § 823 Abs. 2 BGB, § 185 Strafgesetzbuch (StGB) § 186 StGB bzw. § 187 StGB, § 824, § 1004 BGB.

Wann besteht ein Unterlassungsanspruch?

Der Unterlassungsanspruch besteht gegen unwahre Tatsachenbehauptungen, kann aber auch gegen wahre, aber rechtsverletzende Tatsachenbehauptungen oder gegen Meinungsäußerungen in Form einer Schmähkritik bestehen. Wegen der unterschiedlichen rechtlichen Behandlung ist zuerst zu entscheiden, ob die Äußerung eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung ist.

Tatsachen sind objektiv auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfbare Umstände. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Meinung und Tatsache ist das Verständnis der Durchschnittsnutzer eines Mediums oder der Zuhörer bei einer Äußerung außerhalb der Presse. Zudem ist zu prüfen, ob die Äußerung mit den Tatsachen übereinstimmt. Auch wenn die Äußerung objektiv den Tatsachen entspricht, kann ein Unterlassungsanspruch bestehen, wenn diese Äußerung in eine über das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte Sphäre des Betroffenen, wie die Privatsphäre oder die Intimsphäre, eingreift.

Auch hinsichtlich Meinungsäußerungen, insbesondere im Falle der Schmähkritik ist ein Unterlassungsanspruch möglich. Schmähkritik ist unzulässig, da sie eine ehrverletzende Meinungsäußerung ist.

Wer kann den Unterlassungsanspruch geltend machen?

Den Unterlassungsanspruch kann nur derjenige, der durch eine Äußerung in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt wird, geltend machen. Das können natürliche Personen, aber auch juristischen Personen des Zivilrechts, deren Ruf geschädigt wird, sein.

Der Unterlassungsanspruch besteht auch nach dem Tode des Betroffenen. Die nahen Angehörigen (das müssen nicht unbedingt die Erben sein) können sich auch nach dem Tode gegen grob verletzende Entstellungen des Lebensbildes des Verstorbenen wehren.

Wie macht man den Unterlassungsanspruch geltend?

Der Unterlassungsanspruch wird normalerweise in zwei Schritten geltend gemacht. Im ersten Schritt wird mit einer außergerichtlichen Abmahnung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Wird keine oder keine ausreichende Unterlassungserklärung abgegeben, kann der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden.

Für die gerichtliche Geltendmachung kommen wiederum zwei Wege in Betracht, die einstweilige Verfügung und das (normale) Klageverfahren. Zuständig für Gerichtsverfahren sind wegen der hohen Streitwerte in der Regel die Landgerichte.

Unterlassungsanspruch durch Einstweilige Verfügung

Für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs im Wege der einstweiligen Verfügung ist zusätzliche Voraussetzung die Dringlichkeit. Dringlich ist die Durchsetzung eines Anspruchs nur, wenn seit Kenntnis der Rechtsverletzung noch nicht viel Zeit vergangen ist. Eine feste Frist gibt es nicht, nach Auffassung vieler Gerichte ist zeitliche Dringlichkeit nur innerhalb einer Frist bis ein Monat nach Kenntnis der Rechtsverletzung gegeben. Die Dringlichkeit kann auch entfallen, wenn die Rechtsverletzung beendet wurde, z.B. die Äußerung von der Internetseite gelöscht wurde.

Aber Achtung: Der Unterlassungsanspruch entfällt nicht durch Beendigung der Rechtsverletzung. Da bei einmal erfolgter Rechtsverletzung eine Wiederholungsgefahr vermutet wird, entfällt der Unterlassungsanspruch erst durch Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung.

Wird ein Anspruch im Wege der einstweiligen Verfügung vor Gericht erfolgreich geltend gemacht, kann der Anspruchsgegner diese in einem Abschlussschreiben als endgültig anerkennen. Ohne Abschlussschreiben können beide Seiten – wegen des nur vorläufig regelnden Charakters der einstweiligen Verfügung – Hauptsacheklage erheben. Das führt dann zusätzlich zu einem normalen Klageverfahren.

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Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M., Leipzig

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Urheberrecht, Gewerblicher Rechtsschutz

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