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30. 11. 2015 – Debcon Schreiben mit Mahnung und Inkasso für Internetforderung der Saferpayment

Wir haben in unserer Kanzlei mehrere Schreiben der Debcon GmbH  vorliegen, in denen angebliche Forderungen der Saferpayment AG / Cupido Entertainment AG geltend gemacht werden. Die Debcon ist schon aus Filesharing-Abmahnungen bekannt, auch dort wurden im großen Stil Forderungen aus Abmahnungen wegen Filesharing von Pornos aufgekauft und seitdem in Inkasso-Manier mehr oder weniger erfolgreich geltend gemacht.

Was fordert die Debcon GmbH im Schreiben?

Gefordert werden Zahlungen von 1.262,80 € und 1.682,80 €. In den uns vorliegenden Debcon-Schreiben geht es um angebliche Forderungen für den Zeitraum 4.2012-8.2015. Grundlage soll ein „Dienstleistungsvertrag zur vollständigen Nutzung des Angebots“ auf jeweils einer Internetseite auf einer de-Domain mit dem Namen… sein (Die Namen beschreiben jeweils eindeutig pornografische Inhalte).

Dem Schreiben liegt ein Schuldanerkenntnis und Zahlungsvereinbarung bei, das Sie keinesfalls unterschreiben sollten! Siehe unten!

Im Schreiben wird auf weitere Informationen auf der Seite der Debcon unter Saferpayments AG hingewiesen. Auf der Internetseite der Debcon wird dann was zu den Forderungen geschrieben, was aber auch nicht viel weiterhilft.

Hintergrund der Mahn-Schreiben der Debcon

Ganz offenbar sollen mit den Schreiben – und Ihrer Zahlung oder Ihres Anerkenntnisses – kurz vor Jahresende noch Forderungen vor der Verjährung gerettet werden. Die Forderungen aus dem Jahr 2012 verjähren zum 31. Dezember 2015.

Grundlage der Schreiben ist angeblich ein Dienstleistungsvertrag zur Nutzung auf einer pornografischen Internetseite.

Geltend gemacht werden Forderungen aus dem Zeitraum zwischen 2012 und August 2015. Wie eine telefonische Nachfrage bei der Debcon ergab, seien die Forderungen aber schon in viel älteren Verträgen begründet worden.

Ganz offenbar weiß auch die Debcon, dass Forderungen aus den Jahren 2011 und älter verjährt sind.

Internetvertrag und Abtretung?

Der Vertrag soll offenbar angeblich zwischen Ihnen als Internetnutzer und der Saferpayment AG zustande gekommen sein.

Debcon behauptet in dem Mahn-Schreiben, dass sie die Forderungen der Saferpayment AG gegen Sie durch Abtretung bekommen habe. Dem Schreiben liegt auch jeweils eine entsprechende „Bestätigung der Abtretung und Abtretungsanzeige“ bei.

Die Abtretung erfolgte aber von einer Ephodos GmbH, die hier angebliche Forderungen der Saferpayment AG weitergibt. Angeblich soll damit ein Gläubigerwechsel/Forderungsübergang stattgefunden haben.

Die Behauptung der Debcon, man habe damit ehemalige Forderungen der Saferpayment AG durch eine Abtretung von der Ephodos GmbH erworben, kann man zumindest anzweifeln.

Die wirksame Abtretung  würde voraussetzen, dass die Saferpayment AG zuerst mal gegen Sie eine Forderung hatte und diese Forderung dann irgendwie wirksam zur Ephodos GmbH gekommen ist.

Zu beiden Punkten schweigen sich die Debcon-Schreiben aber aus. Es wird weder klar, welche Dienstleistungen genutzt wurden, noch wird klar, wer genau die Firma Ephodos GmbH ist und wie diese an die Forderung gekommen sein soll.

Bei den angeblichen Forderungen der Saferpayment AG / Cupido Entertainment AG handelt es sich möglicherweise um eine Abofalle aus den Zeiten, als Verbraucher durch die Buttonlösung noch nicht so gut vor ungewünschten Verträgen im Internet geschützt wurden.

Hintergrund Abofalle: Bei solchen Abofallen wurden über äußerlich unverdächtige Eingabemasken Internetnutzern zur Nutzung eines bestimmten Angebotes ihre Daten abgetrickst. Dass ein kostenpflichtiger Vertrag geschlossen wird, wird jedoch regelmäßig auf der Internetseite nicht erwähnt. Später kommt dann eine Zahlungsaufforderung und Mahnung für die angeblich kostenpflichtige Nutzung des Internetangebotes. Die illegalen Film-Streaming-Portale (wie kino.to) haben sich zu einem großen Teil über Werbung für solche Abo-Fallen finanziert.

Die angeblichen Forderungen werden überhaupt nicht aufgeschlüsselt. Wenn man die Forderungen durch die Monate, für die die Forderung geltend gemacht werden, dividiert, kommen völlig ungerade Beträge heraus. Das ist völlig unplausibel und spricht aus unserer anwaltlichen Erfahrung dafür, dass die Forderung zumindest so nicht besteht.

Hintergrund Debcon: Die Debcon GmbH ist uns als Inkassounternehmen bekannt, im großen Stil im Zusammenhang mit Filesharing-Abmahnungen.

Die angeblichen Forderungen der Saferpayment AG verlangt die Debcon aber nicht als Inkassounternehmen. Die Debcon behauptet, ein eigenes Recht aus der Abtretung an der ehemaligen Forderung der Saferpayment AG bzw. der Firma Ephodos GmbH gegen Sie zu haben.

Hier wurden offenbar in großem Umfang Forderungen gekauft. Erfahrungsgemäß bezahlt der Käufer dann nur einen geringen Teil der angeblich geschuldeten Forderungen. Liegt der Betrag, den ein solches Inkassounternehmen dann eintreibt, über den Kaufkosten, ist das deren Profit.

Das Kalkül der Debcon ist, dass Sie sich einschüchtern lassen und schnell zahlen oder das angebotene Schuldanerkenntnis annehmen.

Was ist zu tun? Der wichtigste Rat lautet: Ruhe bewahren und nicht unterschreiben!

Was sollten Sie als Betroffener eines Debcon Schreibens tun:

Unsere Ratschläge für Sie als Empfänger eines Debcon-Schreibens:

1. Rufen Sie auf keinen Fall bei Debcon an, um da irgendwas regeln zu wollen. Inhaltlich werden Sie dort nicht viel Neues erfahren und es besteht die Gefahr, dass Sie in einem solchen Telefonat Erklärungen abgeben, die später für Sie problematisch sein können.

2. Unterschreiben Sie auf keinen Fall einfach das beigefügte Schuldanerkenntnis mit Zahlungsvereinbarung.

3. Prüfen Sie dann in Ruhe, ob Sie die Forderung selbst zuordnen können.

4.Ist die Forderung unberechtigt, sollte das der Debcon freundlich mitgeteilt werden.

Wir raten, der Debcon zu antworten, dass keine Forderung besteht. Das führt nicht nur dazu, dass Debcon mit den Sachen mehr Arbeit hat, als nur das immergleiche Schreiben mit neuen Grunddaten rauszuschicken.

Dann ist die Forderung nämlich bestritten. Debcon darf dann auch keinen Schufa-Eintrag veranlassen.

Damit werden auch die Voraussetzungen geschaffen, dass Debcon es sich in Ihrem Fall überlegt, ob Sie einen Mahnbescheid gegen Sie beantragt oder gegen Sie klagt.

Brauchen Sie zur Abwehr der Debcon-Forderungen einen Anwalt?

Solange Sie nur außergerichtliche Mahnungen bekommen, brauchen Sie nicht unbedingt einen Anwalt. Allerdings wissen wir von unseren Mandanten, welche Belastung ein solches Schreiben für Sie sein kann. Wir erklären Ihnen, welche Gefahren tatsächlich bestehen oder nicht bestehen. Wir nehmen Ihnen die Kommunikation mit der Debcon ab.

Erfahrungsgemäß geht es unseren Mandanten nach der Erstberatung deutlich besser und die Mahnung macht keine Angst mehr, weil sie wissen, wo sie rechtlich stehen und was man machen kann.

Fazit: Als Antwort auf die Debcon Flagge zeigen, gerne auch mit Anwalt.

Wir halten für Sie dieses Inkasso-Unternehmen Debcon auf Abstand!

Alexander Grundmann

Fachanwalt Urheber- und Medienrecht in Leipzig

Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte

 

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