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3. 12. 2015 – Der digitale Nachlass im Erbrecht oder das digitale Leben nach dem Tod

Wie man das Hab und Gut, das man zu Lebzeiten angesammelt hat, das hart erarbeitete Haus oder das Bankkonto vererbt, ist relativ einfach. Man schreibt -wenn die gesetzliche Erbfolge nicht passt – ein Testament.

Da aber die meisten von uns heutzutage das Internet nutzen und dort E-Mail Konten, Facebook- Accounts oder einen eigenen Internetauftritt haben, stellt sich immer häufiger die Frage, was mit diesen Internetaktivitäten nach dem Tod passiert.

Beispiel: Der erfolgreiche Internet-Unternehmer, der seine Produkte über den Onlineshop verkauft, fleißig twittert und seine Kontakte über Facebook pflegt, stirbt überraschend an einem Herzinfarkt. Er hat weder eine Vollmacht noch ein Testament geschrieben und auch seine Passwörter für die zahlreichen Onlineaktivitäten hatte er nur in seinem Kopf.

Machen Sie es Ihren Liebsten nicht so schwer

Für die Erben bzw. für den nächsten Angehörigen beginnt dann eine aufwändige Spurensuche: Wo war der Verstorbene überall im Netz aktiv?

Selbst wenn dann bekannt ist, welche Internetaktivitäten der Verstorbene hinterlassen hat, geht dann zumindest kurzfristig gar nichts. Die Online Bank oder etwa Facebook verlangen einen Erbschein.

Sorgen Sie auch für den digitalen Erbfall vor

Die Nachlassplanung sollte auch den digitalen Nachlass berücksichtigen. Hier die wichtigsten Tipps zum Regeln des digitalen Nachlasses:

1. Schreiben Sie auf, was mit Ihrem digitalen Nachlass passieren soll.

Achtung: Wenn dafür erbrechtliche Verfügungen notwendig sind, weil Ihr digitaler Nachlass reale Werte enthält, müssen Sie die Testamentsform (handschriftlich oder beim Notar) beachten. Sonst sind die Verfügungen unwirksam.

Beispiel: Auf Ihrer Internetseite sind Fotos, die sie selber gemacht haben. Urheber sind damit Sie, das Urheberrecht geht auf den oder die Erben über. Sind die Fotos wichtig oder von wirtschaftlichem Wert, sollten Sie überlegen, was später mit den Rechten an diesen Fotos passieren soll und das entsprechend erbrechtlich verfügen.

Geht es eher um ideelle Werte, wie die Facebook-Seite, sollten Sie zumindest schriftlich festlegen, was mit Ihren Profilen bei dem sozialen Netzwerk passieren soll.

Besonderheiten beim Recht am eigenen Bild: Das Recht am eigenen Bild gilt auch noch zehn Jahre nach dem Tod des Abgebildeten. Es ist ein besonderes Persönlichkeitsrecht und wird daher nicht vererbt, sondern geht auf die Angehörigen des Verstorbenen über.

Beispiel: Ihr bester Freund fragt Sie, ob er Ihr charakterstarkes Gesicht für die Werbung für seiner Produkte benutzen darf. Betroffen ist das Recht am eigenen Bild, was aber wegen der Absprache unter Freunden kein Problem ist. Daher gibt es vielleicht keine schriftliche Einwilligung und die Angehörigen untersagen nach Ihrem Tod Ihrem Freund die Nutzung Ihres Bildnisses und verlangen Schadensersatz. Hier wäre zugunsten des Freundes eine schriftliche Einwilligung hilfreich, mit der er auch nach Ihrem Tod beweisen kann, dass er mit seiner Werbung Ihr Recht am eigenen Bild nicht verletzt.

2.            Machen Sie eine Liste, welche E-Mail-Adressen, welche Konten bei sozialen Plattformen wie Facebook und Google+,

Sorgen Sie dafür, dass bei Ihrem Tod jemand Nutzernamen und Passwort all dieser Zugänge hat, damit E-Mails abgerufen werden können und beispielsweise Ihr Facebook-Profil editiert werden kann. Gleichzeitig muss natürlich sichergestellt werden, dass Unbefugte keinen Zugriff auf diese Daten haben.

3.           Checkliste fürs Digitale machen

Schreiben Sie auf, wenn es digitale Abos gibt, zum Beispiel zum kostenpflichtigen Bezug einer Zeitung im Internet, damit ihre Erben überhaupt Kenntnis davon bekommen und diese Abonnements gekündigt werden können. Sorgen Sie dafür, dass eine solche Übersicht leicht auffindbar ist.

 

Wir können Sie an den Schnittpunkten zwischen Erbrecht und Urheberrecht/Medienrecht beraten.  Wir beraten zu künsterischen „Vorlässen“ und Nachlässen, zur Ausübung von Nutzungsrechten durch Erben und zum postmortalen Persönlichkeitsschutz.

Informationen zu unseren Kompetenzen im Erbrecht finden Sie hier: http://www.erbrecht-anwalt-leipzig.de/

 

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