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4. 12. 2015 – Rasch Rechtsanwälte gewinnen Klagen beim BGH – Urteillsgründe jetzt veröffentlicht

Klagen der Rasch Rechtsanwälte in Sachsen vor dem Amtsgericht Leipzig

Die Rasch Rechtsanwälte klagen Forderungen aus älteren Abmahnungen auch gegen Anschlussinhaber in Sachsen ein, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern.

Wegen der Gerichtszuständigkeiten für Klagen im Urheberrecht in Sachsen muss das Amtsgericht Leipzig oft über Klagen der Rasch Rechtsanwälte entscheiden.

Urteilsgründe der BGH- Urteile vom 11.06.2015,  Tauschbörse I-III

Die Rasch Rechtsanwälte hatten in drei Urteilen im Juni 2015, in denen es auch um die – aus unserer Sicht zentrale Frage – sekundäre Darlegungslast ging, vor dem Bundesgerichtshof Glück und haben dort auch in letzter Instanz gewonnen , BGH Urteile vom 11.06.2015, Az. I ZR 19/14, I ZR 7/14,I ZR 75/14- Tauschbörse I-III.

Diese neuen Urteile müssen jetzt auch bei der Verteidigung gegen Klagen der Rasch Rechtsanwälte, aber auch bei Klagen anderer Kanzleien, wie Waldorf Frommer, beim Amtsgericht Leipzig beachtet werden.

Die Entscheidungsgründe zu den BGH-Entscheidungen „Tauschbörse I-III“ , die schon im Juni verkündet wurden, liegen jetzt vor. Wir werden die BGH- Urteile jetzt auswerten und erwarten dazu auch viele Äußerungen von Rechtsanwälten.

Es ging um folgende Urteile des BGH vom 11.06.2015 (I ZR 19/14, I ZR 7/14,I ZR 75/14.  Die Urteile laufen unter  den Namen „Tauschbörse I-III“, obwohl es schon einige BGH- Urteile zur Haftung bei  Tauschbörsen und Filesharing gibt, BGH, Urteil vom 15. November 2012 — I ZR 74/12,  Morpheus oder BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12,  BearShare.

Hier sind die Leitsätze der aktuellen BGH- Urteile Tauschbörse I-III

BGH, Urteil vom 11. 06. 2015, Az.: I ZR 19/14 — Tauschbörse I

„a) Ist ein Tonträgerhersteller als Lieferant eines Musikalbums in der von der Phononet GmbH betriebenen Katalogdatenbank eingetragen, stellt dies ein erhebliches Indiz für die lnhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten an den auf dem Album enthaltenen Musikaufnahmen dar, das nur durch den Vortrag konkreter Anhaltspunkte entkräftet werden kann, die gegen die Richtigkeit der in der Datenbank zu findenden Angaben sprechen.

b) Der Beweis, dass unter einer IP-Adresse während eines bestimmten Zeitraums Musikdateien öffentlich zugänglich gemacht worden sind, kann dadurch geführt werden, dass ein durch Screenshots dokumentierter Ermittlungsvorgang des vom klagenden Tonträgerhersteller beauftragten Unternehmens vorgelegt und der regelmäßige Ablauf des Ermittlungsvorgangs durch einen Mitarbeiter des Unternehmens erläutert wird.

c) Der Beweis, dass eine durch das mit den Nachforschungen beauftragte Unternehmen ermittelte IP-Adresse zum Tatzeitpunkt einem konkreten Internetanschluss zugeordnet war, kann regelmäßig durch die vom Internetprovider im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zur Aufklärung von Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing durchgeführte Zuordnung geführt werden. Fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlzuordnung, ist es nicht erforderlich, dass ein Tonträgerhersteller nachweist, dass die durch den Internetprovider vorgenommenen Zuordnungen stets absolut fehlerfrei sind.“

BGH, Urteil vom 11.06. 2015, Az. I ZR 7/14 — Tauschbörse II

„a) Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch eine Urheberrechte verletzende Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen zu verhindern. Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Nicht ausreichend ist es insoweit, dem Kind nur die Einhaltung allgemeiner Regeln zu einem ordentlichen Verhalten aufzugeben (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. November 2012 — I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn.24 – Morpheus).

b) Sind Eltern gemäß § 832 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung ihrer Aufsichtspflicht für eine durch die zu beaufsichtigende Person widerrechtlich herbeigeführte Urheberechtsverletzung verantwortlich, kann der zu ersetzende Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werden.“

BGH, Urteil vom 11. Juni 2015, Az. I ZR 75/14 — Tauschbörse III

„Der lnhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen lnternetanschluss behauptet
(Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12. BGHZ 200, 76 – BearShare).“

Die Urteile können Sie auf der Seite des BGH www.bundesgerichtshof.de unter Entscheidungen – geordnet nach Datum und Aktenzeichen – nachlesen.

Die neuen Urteile gelten zwar direkt nur zu Gunsten von Rasch Rechtsanwälten, bzw. deren Mandantschaft, sind aber natürlich auch bei Klagen von anderen Kanzleien, wie Waldorf Frommer, zu beachten.

Erstes Fazit: Die Urteile schaffen - da muss man nichts beschönigen -  auch wenn Sie für abgemahnte Inhaber von Internetanschlüssen negativ sind, Klarheit bei einigen Fragen. Negativ sind die hohen Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast und der hohe Schadenersatz, den der BGH für ein einzelnes Lied billigt.
Rechtstipps und Urteile

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