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11.11.2015 – Impressumspflicht: Keine automatische E-Mail!

Ins Impressum gehören nach § 5 TMG Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, insbesondere eine E-Mail-Adresse. Mehrere Gerichte haben sich damit beschäftigt, welche Anforderungen dafür zu erfüllen sind. Neben dem Landgericht Berlin (Urteil vom 28.8.2014 – Az. 52 O 135/13 gegen google) hat sich auch das Landgericht Koblenz zu E-Mail-Adressen im Impressum geäußert.

Abmahnung wegen automatische Antwort- E-Mail

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hatte den Anbieter des Online-Dienstes WEB.DE angegriffen, weil dieser auf Test-Kontaktmails an die im Impressum angegebene E-Mail-Adresse „info@web.de“ nur mit einer automatischen Antwort-E-Mail reagierte.

In der E-Mail hieß es nur „Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen erneut an den zuständigen Ansprechpartner.“ , dann kamen mehrere Links und am Ende der E-Mail hieß es: „Wir freuen uns, wenn wir Ihnen weiterhelfen konnten und wünschen Ihnen weiterhin gute Kommunikation mit WEB.DE…“ Schließlich endete die E-Mail mit dem Hinweis: „Diese E-Mail wurde durch ein automatisiertes System erzeugt. Individuelle Anfragen zu Diensten und Produkten von WEB.DE können über diese E-Mail-Adresse nicht bearbeitet werden.“

Automatisch erstellte E-Mail als Kommunikationsweg im Impressum nicht ausreichend

Das Landgericht Koblenz gab dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände Recht und sagte in seinem Urteil, dass eine automatisch erstellte Antwort keine direkte Kommunikation im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Telemediengesetzes ist. Denn eine Kommunikation setzt den Austausch von aufeinander bezogenen Informationen voraus. Daher muss sich die Beantwortung einer Anfrage an dessen individuellem Inhalt orientieren. Eine solche individuelle Antwort gab es aber bei der Kontaktaufnahme über die E-Mail-Adresse im Impressum gerade nicht.  Es wurde nur auf weitere generelle Informationsquellen auf der Webseite und auf telefonische Kontaktmöglichkeiten verwiesen. Zudem war die individuelle Beantwortung der Anfrage ausdrücklich und abschließend ausgeschlossen, wie sich aus den Sätzen „Wir freuen uns, wenn wir Ihnen weiterhelfen konnten.“ und „Gerne informieren wir Sie über die nächsten Schritte“. entnehmen ließe.

Fazit:   Ins Impressum gehört eine E-Mail-Adresse, auf die auch tatsächlich individuell geantwortet wird. Automatisierte Antwort-E-Mails auf Anfragen über das Impressum darf es nicht geben.

Landgericht Koblenz Urteil vom 3.11.2014 – Az. 15 O 318/13

§ 5 TMG (Impressum), §§ 3, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 4 Nr. 11 UWG (Abmahnung aus Wettbewerbsrecht)

 

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Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte Leipzig

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