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Achtung Urheberrecht: Prüfen Sie immer die Rechte an Fotos die Sie verwenden!

Eine Bildagentur verklagte vorm Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf) ein Beratungsunternehmen für Hotels auf  Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung der Schadenersatzverpflichtung sowie Kostenerstattung. Dabei ging es um die illegale Nutzung urheberrechtlich geschützter Bilder.

Keine Nutzungsrechte an der  Fotografie auf Internetseite

Eine weltweit agierende Bildagentur vermarktet Bilder einer Vielzahl internationaler Fotografen für verschiedene Branchen (Werbung, Design, Film etc.). Der Agentur stehen sämtliche Nutzungsrechte an allen Fotografien und Illustrationen der Künstler zur Verfügung. Außerdem ist sie berechtigt, Rechtsverletzungen an den urheberrechtlich geschützten Fotos im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gerichtlich durchzusetzen.

Gegenstand des Rechtsstreites waren die Nutzungsrechte an einer Fotografie eines kanadischen Fotografen. Das Bild war als PDF-Datei zum Herunterladen in die Seite eines bundesweit tätigen Beratungsunternehmens für Hotels eingebunden. Das Unternehmen machte geltend, dass ihm die erforderlichen Nutzungsrechte der Fotografie aufgrund eines Vertrages zustehen.

Tatsächlich standen dem Unternehmen Nutzungsrechte an der Fotografie des Kanadiers zu. Im Vertrag waren die erforderlichen Nutzungsrechte aber nur zur Nutzung innerhalb der Print- Medien übertragen worden. Die Verwendung des Bildes auf der Internetseite war davon  nicht umfasst. Das Unternehmen nutze das urheberrechtlich geschützte Foto daher illegal. Es kam zu Abmahnung und Klage.

Strenge Prüfpflichten wer die Nutzungsrechte für das Internet hat

Nach Ansicht des Landgericht Düsseldorf muss ein Unternehmen, dass fremde Bilder verwendet, nachweisen, dass es alle Nutzungsrechte hat. Dies beinhaltet den Beweis dafür, ob und inwieweit die erforderlichen Nutzungsrechte wem zustehen. Dies konnte das Unternehmen jedoch nicht ausreichend vortragen und beweisen . Das Landgericht Düsseldorf ging aufgrund dessen davon aus, dass die Schuld beim Unternehmen liegt. Es sei ihm, so das Gericht, als Unternehmen möglich gewesen, sich darüber zu informieren, inwieweit ihm Nutzungsrechte am verwendeten Bildmaterial auf der Internetseite zustehen.

Das Unternehmen macht das Foto  auf seiner Internetseite öffentlich zugänglich, ohne die entsprechenden Nutzungsrechte vom Urheber (bzw. der Agentur als Rechteinhaber) übertragen bekommen zu haben. Hierin liegt eine Urheberrechtsverletzung. Dem Anbieter der Bilder steht daher ein Anspruch auf Unterlassung zu. Außerdem hat das Unternehmen Schadensersatz zu leisten.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2015, Az.: 12 O 211/14

 

Lassen Sie sich von uns im Urheberrecht beraten. Wir helfen Ihnen gern.

Alexander Grundmann, Leipzig

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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