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5. November 2017 – Was ist der Unterschied zwischen Streaming und Filesharing im Urheberrecht?

Technische Hintergründe von Streaming und Filesharing

Streaming und Filesharing unterscheiden sich in zwei Punkten:

Erstens findet bei Streaming kein Download statt, sondern der Inhalt wird nur temporär zum Zwecke der Nutzung heruntergeladen. Beim Filesharing verbleibt die runtergeladene Datei dagegen auf der Festplatte.

Zweitens wird beim Filesharing neben dem Download zusätzlich der Inhalt hochgeladen. Es findet also auch ein Upload statt. Dieser Upload ist ein Bereitstellen des Inhalts und damit eine rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung, wenn dem Verwender nicht das Recht zusteht, die Datei auf diese Art zu veröffentlichen („Öffentliche Zugänglichmachung“ – § 19 a UrhG). Ein solches Recht hat ein Endverbraucher beim Filesharing von neuer Musik, Software oder Filmen aber üblicherweise nicht.

Bei diesem Wieder-ins-Netz stellen werden die Filesharer bzw. der Inhaber des Internetanschlusses, über den angeboten wird, dann „erwischt“.

Streaming und Filesharing im Urheberrecht

Welche rechtlichen Probleme bestehen beim Streaming?

Wird über eine Internetseite ein Film oder eine Serie gestreamt, ist entscheidend, ob für die Nutzung ein Urheberrecht besteht. Nach dem Gesetz hat der Urheber das Recht darüber zu entscheiden, wer zu Vervielfältigungen berechtigt sein soll. Wird eine Software käuflich erworben, wird auch das Recht erworben, die Software in einem Rahmen zu vervielfältigen, der für die Nutzung erforderlich ist. Eine solche Erlaubnis wird beim Streaming aber gerade nicht erteilt.

Recht auf Privatkopie erlaubt Streaming nicht

Es gibt aber Ausnahmen, bei deren Vorliegen eine Erlaubnis des Urhebers nicht eingeholt werden muss. Eine dieser Ausnahmen ist die Privatkopie (§ 53 UrhG). Demnach dürfen „Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch“ hergestellt werden. Eine solche private Nutzung sollte im Regelfall vorliegen.

Allerdings gibt es eine entscheidende Einschränkung: So darf keine Vorlage für die Privatkopie verwendet werden, die offensichtlich rechtswidrig ist. Diese offensichtliche Rechtswidrigkeit besteht aber gerade bei den üblichen Streamingdiensten, denn jedermann weiß, dass aktuelle Serien und Filme nicht legal kostenfrei ins Internet gestellt werden.

Erlaubt die temporäre Kopie das Streaming?

Neben dem „Recht auf Privatkopie“ kann man noch an eine weitere Ausnahme denken, bei der das Streaming unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sein kann: die temporäre Kopie (§ 44a UrhG). Das Streaming fällt wohl unter eine solche temporäre Kopie, da technisch betrachtet nur für eine kurze Zeit eine Vervielfältigung zum Zwecke des Schauens angefertigt wird. Doch fordert § 44a UrhG unter anderem die Rechtmäßigkeit der Nutzung, weswegen fraglich ist, ob diese Rechtmäßigkeit wiederum bei offensichtlich rechtswidrigen Vorlagen ausscheidet.

Die „Redtube“-Fälle beantworteten die Frage, ob das Streaming erlaubt ist, ebenfalls nicht

Die Antwort auf die Frage, ob das Streaming bei illegaler Quelle grundsätzlich auch illegal ist, findet sich auch nicht in den Gerichtsentscheidungen zu den sehr öffentlichkeitswirksamen Redtube-Fällen. Dabei war von Gerichten entschieden worden, dass die Abmahnungen bezüglich des Streamings von Erotikvideos auf der Internetseite „Redtube“ rechtswidrig waren, da eine Urheberrechtsverletzung nicht festgestellt werden konnte. Grund war, dass die Abmahnenden nicht in der Lage gewesen waren, zu beweisen, dass die Veröffentlichung der Erotikvideos offensichtlich rechtswidrig gewesen ist. Wie oben bereits dargestellt, muss von dieser offensichtlichen Rechtswidrigkeit aber bei aktuellen Filmen und Serien regelmäßig ausgegangen werden.

EuGH: Streaming legal bei legaler Quelle

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich in einem Urteil vom 5.6.2014 – C-360/13 mit Streamings beschäftig. Es ging darum, ob das Angucken eines Zeitungsartikels auf einer Internetseite unter die europäische Ausnahmevorschrift fällt, die Grundlage für die deutsche Regelung in § 44a UrhG ist.

Der EuGH hat entschieden, dass das Anschauen der Internetseite und des Textes tatsächlich unter § 44a UrhG fällt, da es sich um eine temporäre Kopie handele. Die Kopie ist daher rechtmäßig. Das muss dann auch für Videos – wie Serien und Filme – und für Musik gelten.

Die nach diesem Urteil oft zu findende Aussage,  dass das Streamen von Musik, Serien und Filmen auf jeden Fall legal ist, stimmte aber so nicht. Der EuGH hatte damit aber noch nicht über den problematischen Fall entschieden, wenn es sich um eine illegale Quelle handelt. Ob dabei die Ausnahmevorschrift des § 44a UrhG erfüllt ist, blieb damit also noch offen.

EuGH: Streaming illegal bei illegaler Quelle

Diese Rechtsfrage hat der EuGH jetzt auch abgearbeitet.

Im Urteil vom 26.04.2017, Aktenzeichen C-527/15  ging es rechtlich um die Auslegung des Begriffs der Offensichtlichkeit einer rechtswidrigen Vervielfältigung.

Interessant war dazu schon die Aussage des europäischen Generalanwalts, der sich immer vor einem EuGH-Urteils äußert:  Nutzer von Websiten wie kinox.to oder movie4k.to hätten heutzutage sehr wohl die notwendige Kenntnis über die Rechtslage und damit das Wissen, dass sie für das Ansehen von Filme, Serien etc. im Internet eigentlich immer eine wirtschaftliche Gegenleistung erbringen müssten. Außerdem seien solche Seiten als illegal bekannt. Daher sei es haltlos zu behaupten, der Rechtsverstoß gegen das Urheberrecht sei nicht hinreichend offensichtlich und für den einzelnen Nutzer nicht erkennbar.

Das sah dann auch der EuGH so, der das Anschauen von illegalen Streams als Urheberrechtsverletzung einstuft.

Argument: Schon die Werbung für solche Angebote sei häufig auf Illegalität angelegt. Es ist offensichtlich, das solche Streams illegal angeboten werden.

Damit kann man jetzt sagen: Streams aus kinox.to und ähnlichen Angeboten sind eindeutig illegal, weil es offensichtlich aus einer illegalen Quelle stammt.

Anders kann man das vielleicht bei Filmen auf youtube sehen: Das Angebot dort ist nicht offensichtlich rechtswidrig.  Damit dürfte es auch keine Urheberrechtsverletzung sein.  Aber das kann man derzeit sicher nicht sagen.

Gibt es jetzt eine Abmahnwelle wegen Streaming?

Die gute Nachricht: Gefahr durch Abmahnungen droht wohl erstmal nicht, selbst wenn illegale Filme angesehen hat. Ein Abmahner bräuchte die IP-Adresse zum Verfolgen einer Urheberechtsverletzung. Die IP- Adresse, über die gestreamt wurde, hat – anders als beim Filesharing, bei dem die Nutzer beim upload erwischt werden – aber nur der illegale Anbieter.

Fazit: Damit ist geklärt, das Streaming von illegalen Quellen einen Verstoß gegen das Urheberrecht darstellt. Da allerdings – anders als bei Filesharing - auf technischem Wege kaum zu ermitteln ist, wer ein Video als Zuschauer gestreamt hat, müssen Nutzer zur Zeit wenigstens keine Konsequenzen befürchten. Trotzdem: Hände weg von illegalen Filmen und anderen urheberrechtlich geschützten Werken!

Wir beraten Sie zum Urheberrecht und bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung, insbesondere beim Filesharing!

Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte in Leipzig

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Alexander Grundmann

Rechtsanwalt Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

 

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