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13. November 2017 – AGB-Klausel über automatische Vertragsverlängerung im Werbevertrag muss transparent sein

Werbeverträge sind nicht selten mit langen Laufzeiten verbunden. Oft enthalten sie Klauseln, die eine automatische Vertragsverlängerung vorsehen, sofern am Ende der Laufzeit nicht fristgerecht gekündigt wird. Wann solch eine Klausel allerdings unwirksam sein kann, hat der BGH am 25. Oktober 2017 entschieden.

„Humansponsoring“: Werbefläche auf Fahrzeug vermietet

Der Rechtsstreit drehte sich um Werbeverträge eines sog. „Humansponsoring„-Unternehmens, das in seinen AGB Klauseln zur automatischen Vertragsverlängerungen hatte. Das Gericht musste prüfen, ob diese Klauseln für den Vertragspartner überhaupt wahrnehmbar genug waren oder nicht.

Beim „Humansponsoring“ erwirbt ein Unternehmen Fahrzeuge und stellt diese dann sozialen oder kulturellen Einrichtungen zur Verfügung. Die Beschaffungskosten deckt das Unternehmen ab, indem es auf dem Fahrzeug Werbeflächen an andere Gewerbetreibende („Sponsoren“) vermietet, dass sind dann offenbar die mit vielen kleinen Werbeanzeigen bedruckten Transporter, die man immer mal im Straßenbild sieht.

Um solch ein Unternehmen, bzw. deren AGB, ging es auch in dem vom BGH entschiedenen Fall. Am 30.03.2010 kam es zu einem Vertragsschluss mit einem Gewerbetreibenden über die Miete einer Werbefläche auf solch einem Auto. Das Fahrzeug sollte anschließend einem Pflegestift zur Verfügung gestellt werden. Die beiden Vertragsparteien einigten sich auf eine Laufzeit von fünf Jahren und einem Bruttogesamtpreis in Höhe von 2.299 € für die angebrachte Werbung. Der Vertrag enthielt dabei unter anderem folgende Klausel:

„Die Werbelaufzeit beginnt mit der Auslieferung des Fahrzeuges an den Vertragspartner. Der Vertrag verlängert sich automatisch ohne Neubeantragung um weitere fünf Jahre, wenn nicht sechs Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich gekündigt wird.“

Am 03.03.2015 benachrichtigte das Unternehmen den Sponsoren, dass der Vertrag sich automatisch um weitere fünf Jahre verlängert hat, da keine Kündigung eingegangen ist und stellte gleichzeitig die erste Rate in Rechnung. Der Sponsor wollte allerdings keine weitere Vertragsverlängerung und focht diese deshalb wegen arglistiger Täuschung an. Ebenfalls erklärte es den Rücktritt und die Kündigung vom Vertrag. Das Unternehmen verlangte hingegen die Vergütung für die Vertragsverlängerung und klagte vor dem Amtsgericht Schwäbisch Hall gegen den Sponsor. Nachdem die Klage abgewiesen wurde, ging das Werbeunternehmen vor dem Landgericht Heilbronn in Berufung. Nachdem auch diese dem Unternehmen kein Recht gaben, legte das klagende Unternehmen beim BGH Revision ein.

BGH: Vertragsverlängerung in AGB wegen fehlender Transparenz unwirksam

Der BGH entschied jedoch zum Nachteil des Werbeunternehmens: Nach Ansicht des Gerichts ist eine Vertrags- bzw. AGB-Klausel zur automatischen Vertragsverlängerung eines Werbevertrags unwirksam, wenn für den Vertragspartner schon bei Vertragsbeginn nicht ausreichend transparent ist, bis wann die Kündigung spätestens ausgesprochen werden muss. Der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darstellen (sog. „Transparenzgebot“, was bedeutet: Eine unangemessene Benachteiligung, die zur Unwirksamkeit der AGB-Klausel führt, kann sich laut § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB auch daraus ergeben, dass die Klausel nicht klar und verständlich ist. ).

Dies gelte auch zugunsten von Unternehmern wie hier dem Sponsor in Bezug auf Klauseln zur automatischen Vertragsverlängerung.

Im entschiedenen Fall war die Klausel laut Ansicht des BGH auch unwirksam: Der Sponsor konnte das Vertragsende und somit die letzte Kündigungsmöglichkeit deshalb nicht klar bestimmten, weil schon der Vertragsbeginn für den Sponsor bei Vertragsschluss nicht ersichtlich genug war. Nach dem Inhalt des Vertrags sei unklar gewesen, ob Vertragsbeginn die Auslieferung des Fahrzeugs an das Unternehmen oder dessen Übergabe an den Pflegestift maßgeblich sein sollte. Dies führte zu einer unangemessenen Benachteiligung des Sponsoren.

Fazit: Soll bei einem Werbevertrag zwischen zwei Unternehmern vereinbart werden, dass der Vertrag sich nach einer Erstlaufzeit automatisch verlängert, muss für den Vertragspartner im Vertrag bzw. den AGB transparent sein, wann Vertragsbeginn und wann Vertragsende sein soll, um ihm die Möglichkeit einer Kündigung vor Vertragsverlängerung zu gewährleisten. Klauseln, die dieses Maß an Transparenz nicht erfüllen, sind nach Ansicht des BGH unwirksam. Nutzen Sie solche Vertrags-AGB, sollten Sie diese prüfen und ggf. anpassen.

Instanzen:

AG Schwäbisch Hall, Urteil vom 07.07.2016, Az.: 6 C 928/15

LG Heilbronn, Urteil vom 13.12.2016, Az.: 2 S 85/16

BGH, Urteil vom 25.10.2017, Az.: XII ZR 1/17

 

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