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8. März 2018 – Konferenz der Tiere: Von der Filesharing-Abmahnung Walldorf Frommer bis zum BGH-Urteil

Die auf Urheberrechtsverletzung spezialisierte Anwaltskanzlei Waldorf Frommer, die auch viele Abmahnungen ausspricht, verbreitet ein von der Kanzlei erstrittenes Urteil gegen Filesharer.

Abmahnung wegen Tauschbörse

Ein Familienvater erhielt eine Abmahnung von einem führenden Medienunternehmen, vertreten durch Waldorf Frommer. Der Vorwurf lautete, der Vater habe den Film „Konferenz der Tiere“ auf eine Internet-Tauschbörse gestellt, sodass andere Nutzer den Film herunterladen konnten. Der Vater war mit der Geldforderung in der Abmahnung nicht einverstanden und sah sich im Recht. Von seinem Computer sei nicht der ganze Film, sondern höchstens kleine Teile davon hochgeladen worden. Zu einer gütlichen Einigung kam es nicht, sodass das Medienunternehmen vor Gericht zog.

Urheberrechtsverletzung schon bei kleinsten Werkteilen

Die entscheidende Frage war vor Gericht, ob man das Urheberecht (bzw. das sog. Leistungsschutzrecht) an einem Werk verletzt, wenn man nur kleine Teile davon – beispielsweise Ausschnitte eines Films, Bilds oder Musikstücks – mit anderen im Internet teilt. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bejaht. Auch wenn man nur kleinste Werkteile anderen im Internet zur Verfügung stellt, kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen. Dafür sieht das Gericht zwei Gründe:

Zum Einen können selbst kleinste Werkteile urheberrechtlich geschützt sein. Dies hatte der Bundesgerichtshof schon in einem früheren Urteil entschieden („Tauschbörse I“, Urteil vom 11.06.2015, Az: I ZR 19/14). In dem hier vorliegenden Fall hatte das Medienunternehmen die Rechte an dem Film erworben, die seine organisatorische und wirtschaftliche Leistung an der Filmherstellung widerspiegeln. Diese Rechten umfassen auch kleinste Filmteile. Somit reichte es hier für eine Rechtsverletzung  aus, dass kleinste Fragmente in die Tauschbörse gestellt und damit anderen Internetnutzern angeboten wurden.

Mittäterschaft bei Filesharing

Unabhängig davon kann das Urheberrecht verletzt sein, wenn mehrere Personen je nur Teile eines Werkes im Internet anbieten, sich der Internetnutzer diese aber herunterladen und zum gesamten Werk zusammensetzen kann. Genau so funktioniert ein Peer-to-Peer-Netzwerk. Verschiedene Personen bieten Teile eines Werkes an. Bei einem Download werden die Werkteile von den verschiedenen Anbietern heruntergeladen und beim Empfänger durch einen Code automatisch in die richtige Reihenfolge gebracht. In dem Fall, den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, wurde auch ein solches Peer-to-Peer-Netzwerk benutzt. Die Bundesrichter sahen den Familienvater als einen von vielen Tätern an, da er einen Teil zu einer Rechtsverletzung beigetragen hat. Da inzwischen jedem bekannt sei, wie Filesharing prinzipiell funktioniere, muss auch er es gewusst haben.

Fazit: Vorsicht bei Abmahnungen! Wird man beim eigenen Filesharing erwischt, hat man recht schlechte Chancen. Wie das Urteil zeigt, ist eine auf technische Gründe gestützte Verteidigung wenig erfolgversprechend. Lassen Sie sich frühzeitig vom Anwalt beraten, damit der Schaden nicht groß wird und am Ende noch Gebühren für drei Gerichtsinstanzen dazukommen.

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 6.12.2017, Az.: I ZR 186/16

Vorinstanzen waren:

Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 22.07.2016, Az.: 6 S 22/15

Amtsgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 22.01.2015, Az.: 3a C 256/14

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