Für Foto- und Filmaufnahmen vom Äußeren eines öffentlichen Gebäudes gilt in Deutschland die Panoramafreiheit, nicht aber im Innenraum.
Im Innenraum von Gebäuden gilt das Hausrecht, dass immer häufiger bemüht wird, um Verhalten, was man über das Urheberrecht nicht verbieten kann, zu beeinflussen. Im September 2017 musste das Landgericht Köln in einem Rechtsstreit entscheiden, bei dem Innenaufnahmen des Kölner Doms unerlaubt für politische Zwecke verwendet wurden.
Filmaufnahmen für Ankündigung einer politischen Kundgebung
Im Rechtsstreit ging es um die Mitverantwortliche einer politischen Gruppierung, die auf Facebook und YouTube regelmäßig Filmbeiträge zu ihren Reden bei politischen Kundgebungen wie „Pegida“ oder „Pro NRW“ einstellte. Umstritten waren Filmaufnahmen des Kölner Doms, die für eine Ankündigung einer politischen Kundgebung im Januar 2017 bezüglich der Vorfälle in der Silvesternacht 2015/16 aufgenommen wurden.
Die Filmaufnahmen des Kölner Doms wurden in dessen Innenraum und von dessen Dach aus aufgenommen und auf Facebook und YouTube zur Verfügung gestellt. Dagegen klagten die Eigentümer des Kölner Doms, da sie den Kölner Dom „durch rechtspopulistische Thesen entstellt und als Sprachrohr missbraucht sahen“. Sie forderten die Untersagung der Veröffentlichung der Filmsequenzen. Das Landgericht Köln gab der Unterlassungsklage statt.
Kein Recht zur Fotoverwertung durch Versammlungs- oder Meinungsfreiheit
Die Beklagte sah sich als zur Verwendung der Foto- und Filmaufnahmen berechtigt, da diese der Einladung zu einer öffentlichen Versammlung dienten und die Veröffentlichung somit unter dem Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit geschah. Sie argumentierte ebenfalls damit, dass die Umgebung des Domes Tatort von mehreren hundert Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Frauen in der Silvesternacht 2015/16 gewesen sei.
Das Gericht erkannte hier jedoch keinen Fall der Versammlungs- und Meinungsfreiheit, da die Aufnahmen zu einem politischen Zweck aufgenommen wurden. Ebenfalls sei kein begründeter Zusammenhang zwischen der Veranstaltung und dem Innenraum des Kölner Doms erkennbar. Ohnehin gilt die katholische Kirche als grundsätzlich politisch neutral.
„Hausrecht“: Eingriff in Eigentumsrechte
Die Eigentümer des Kölner Doms sind eine sog. „juristische Person des öffentlichen Rechts“ und können sich deshalb nicht auf Grundrechte wie z.B. ein Persönlichkeitsrecht berufen.
Das Gericht sah in dem unerlaubten Filmen und Hochladen der Aufnahmen jedoch eine Eigentumsverletzung, gegen die mithilfe des sog. „Hausrechts“ vorgegangen werden könne. Die Hausordnung des Kölner Doms schreibt vor, dass das Fotografieren und Filmen innerhalb des Kölner Doms nur zu privaten und nicht zu gewerblichen oder politischen Zwecken gestattet ist. Aus diesem Grunde können die Eigentümer die Veröffentlichung von Aufnahmen zu gewerblichen oder politischen Zwecken untersagen.
Fazit: Mithilfe des „Hausrechts“ und einer entsprechenden Hausordnung kann der Eigentümer eines Gebäudes selbst bestimmen, ob und wenn in welchem Rahmen Foto- oder Filmaufnahmen gestattet sind. Neben des Verbots von unerlaubten Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken kann der Eigentümer deshalb auch unerlaubte Aufnahmen zu politischen Zwecken untersagen und ein Unterlassen des schädigenden Verhaltens fordern. Interessant ist das insbesondere immer dann, wenn sich der Eigentümer nicht auf Schutz aus dem Urheberrecht berufen kann, z.B. weil der Urheberrechtsschutz abgelaufen ist, wie bei Kölner Dom oder auch bei den zahlreichen Rechtsstreitigkeiten um Schloss Sanssouci.
Die Entscheidung des LG Köln ist jedoch noch nicht rechtskräftig.
LG Köln, Urteil vom 20.09.2017, Az.: 28 O 23/17
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