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5. Januar 2018 – Fotorecht: Wie beweist ein Fotograf, dass er der Urheber seiner Fotos ist?

Wenn bei einem Fotografen ein Foto oder eine Fotoserie entsteht, behält er meistens nur die fertig bearbeiteten „Endergebnisse“. Wird dieses Foto „geklaut“, also unerlaubt kopiert, und anschließend z.B. im Internet veröffentlicht, wird der Fotograf in seinem Urheberrecht verletzt. Möchte der Fotograf gegen diese Urheberrechtsverletzung gerichtlich vorgehen, gestaltet sich dies manchmal schwierig: Für das Gericht als Außenstehende ist nicht erkennbar, wer eigentlich der wahre Urheber ist. Deshalb muss der Fotograf im Zweifel seine Urheberschaft vor Gericht beweisen können,  OLG Hamm, Urteil vom 07.06.2011, Az.: I-4 U 208/31).

Für den Streitfall vorsorgen: Auf die Entstehung des Fotos kommt es an

Grundsätzlich kann der Fotograf vor Gericht versuchen, anhand des Originals seine Urheberschaft zu beweisen. Dem Originalfoto oder der originalen (hochauflösenden) Datei kommt vor Gericht eine gewisse Vermutungswirkung zu, jedoch kommt es für den Beweis der Urheberschaft gerade darauf an, dass die Richter nachvollziehen können wie das Foto genau entstanden ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.08.2016, Az.: 12 O 463/14). Es ist deshalb ratsam, wenn man diesen Entstehungsprozess schrittweise dokumentiert hat und notfalls vor Gericht darlegen kann (LG München I, Urteil vom 21.05.2008, Az.: 21 O 10753/07). Sehr überzeugend ist eine Fotoserie mit ähnlichen Fotos, die das Fotoshooting belegen.

Der Name auf dem Foto: Urheberschaftsvermutung

Wird eine Person auf oder unter einem Foto (oder Lichtbild) als Urheber bezeichnet, besteht zu seinen Gunsten nach deutschem Recht eine Urheberschaftsvermutung. Das gilt sowohl für ein Original, als auch für Vervielfältigungsstücke des Fotos. Wichtig ist, dass die Person beim betreffenden Foto „in der üblichen Weise“ als Urheber bezeichnet ist. Diese Vermutung kann auch zugunsten des eigentlichen Fotodiebs bestehen und gilt vor Gericht solange bis der Beweis des Gegenteils erbracht wurde.

Eine Bezeichnung als Urheber ist dann „in üblicher Weise“, wenn die Bezeichnung an einer für Fotos (oder Lichtbilder) üblichen Stelle erfolgt und erkennbar ist, dass die Nennung des Namens unter oder auf dem Foto auch sagen soll: „Das Foto wurde aufgenommen von…“ (BGH, Urteil vom 18.09.2014, Az.: I ZR 76/13 – CT Paradies).

Gängige Praxis unter Fotografen: Das „Copyright“-Symbol

Das eigentlich aus dem anglo-amerikanischen Raum stammende „Copyright“-Symbol“ (©) wird auch in Deutschland immer öfter von Fotografen verwendet, die sich damit als Urheber ihrer Fotos bezeichnen. Mittlerweile wird dieses Symbol auch von deutschen Gerichten als Indiz für eine Urheberschaftsvermutung anerkannt. Einzige Einschränkung ist dabei nur, dass die Vermutung nur zugunsten von Personen und nicht Unternehmen bestehen kann (LG Frankfurt, Urteil vom 20.02.2008, Az.: 2-06 O 247/07).

Urheberschaftsvermutung auch im Internet

Die Urheberschaftsvermutung galt anfangs nur für analoge Fotos und Lichtbilder. Nachdem aber die meisten unerlaubten Fotonutzungen im Internets passieren (bzw. sie dort sehr leicht entdeckt werden) bezog die Rechtsprechung später auch digitale Fotos mit in diese günstige Regelung ein ein (BGH, Urteil vom 18.09.2014, Az.: I ZR 76/13 – CT Paradies).

Für Fotografen bedeutet das ganz konkret: Wird unerlaubt eines ihrer Fotos von einem Dritten im Internet auf einer Seite hochgeladen, auf die der Dritte als Urheber des Fotos genannt wird, gilt zu dessen Gunsten ebenfalls die Urheberschaftsvermutung, denn durch das Hochladen wird auf dem jeweiligen Server ein Vervielfältigungsstück generiert. Diese Vermutung gilt solange bis der wahre Urheber sie widerlegen kann.

Fazit: Für den Fall eines Fotoklau sollte man als Fotograf jegliches Material (Notizen, "Fehlschüsse", Endprodukt) aufheben, um im Zweifel vor Gericht beweisen zu können, dass man der wahre Urheber des Bildes ist. Lädt man eines seiner Fotos im Internet hoch, sollte man zumindest einen "Copyright"-Vermerk samt Künstlernamen am oder im Foto anbringen und anschließend einen Screenshot vom hochgeladenen Foto samt Datum abspeichern.

 

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