Mehrfach Abgemahnter muss nicht zahlen
Erhält man eine Abmahnung, bedeutet das oft: Zahlen. Aber nicht jede Abmahnung ist berechtigt. Gute Chancen hat man auch, wenn der Abmahner formale Fehler macht. Eine Abmahnung kann rechtsmissbräuchlich, also unwirksam sein. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Leipzig im Bereich des Domainrechts.
Anwälte zerstreiten sich und mahnen sich ab
Wir haben folgenden Fall betreut: Mehrere Rechtsanwälte einer Kanzlei zerstritten sich, sodass letztendlich einer von ihnen die Kanzlei verließ. Der ausgeschiedene Anwalt vermutete, dass seine alten Kollegen eine neue Internetseite erstellen wollen. Er hatte auch eine Idee, unter welchen Namen die anderen Anwälte ihre Seite bei der DENIC anmelden würden. Da dort unter den Namen noch keine Seite registriert war, sicherte er sich kurzerhand zwei passende Domains. Das gefiel den anderen Anwälten nicht, sodass sie Abmahnungen wegen der Verletzung ihrer Namensrechte an den Domains verschickten.
Das Besondere ist, dass die Anwälte gleich vier Abmahnungen schickten. Zwei schickten sie selbst, und zwei weitere über je andere Anwälte. Der abgemahnte Anwalt erhielt also vier Abmahnungen von drei unterschiedlichen Kanzleien, obwohl es im Kern um nur einen Domainstreit ging. Er gab keine Unterlassungserklärung ab und zahlte auch nicht die jeweils geforderten Abmahngebühren. Daraufhin klagten seine alten Kollegen drei Mal vor dem Amtsgericht Leipzig. Sie verloren und gingen in einem Streit in Berufung zum Landgericht Leipzig.
Weniger ist Mehr: mehrere gleichartige Abmahnungen können unwirksam sein
Das Landgericht Leipzig gab den Abmahnern, was ihr Namensrecht an der Domain angeht, durchaus Recht. Trotzdem entschied es, dass alle Abmahnungen rechtsmissbräuchlich sind, da eine Abmahnung ausgereicht hätte. Die Abmahnanwälte gingen mit drei Abmahnungen gegen eine Domain, mit einer anderen gegen die andere Domain vor. Aber auch in einer Abmahnung hätten sie gegen beide Domains vorgehen können. Außerdem hätten Sie die Abmahnung selbst verschicken können. Stattdessen hatten sie weitere Anwälte engagiert, um mehrere Abmahnungen zu senden. Das Fazit des Landgerichts Leipzig: Eine Abmahnung hätte gereicht.
Eine solche Mehrfachabmahnung ohne triftigen Grund ist rechtsmissbräuchlich, zum Beispiel, wenn damit nur jemand geärgert werden soll oder Geld daran verdient wird. Das widerspricht dem Sinn der Abmahnung als Instrument, gerecht und kostengünstig einen Streit aus der Welt zu schaffen.
Alle rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen sind unwirksam
Die Anwälte, die die vielen Abmahnungen auf den Weg gebracht hatten, waren der Meinung, dass sie zumindest die Kosten einer Abmahnung bekommen müssten, da ja ihr Namensrecht verletzt sei. Das Landgericht sah das nicht so. Da alle gleichzeitig verschickten Abmahnungen unwirksam seien, müsse keine einzige von ihnen bezahlt werden. Somit musste der abgemahnte Anwalt gar keine Kosten erstatten. Die Abmahner müssen sogar die Kosten für alle Gerichtsverfahren bezahlen.
Fazit: Nicht jede Abmahnung hat auch Erfolg. Das muss man immer genau prüfen. Selbst eine eigentlich berechtigte Abmahnung kann rechtsmissbräuchlich sein. Lassen Sie sich von uns beraten.
Landgericht Leipzig, Urteil vom 13.02.2018, Az.: 05 S 192/17
Vorinstanz: Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 17.02.2017, Az.: 106 C 8343/16
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Rechtsanwalt Alexander Grundmann
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