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24. 3. 2016 – Einwilligung in Cookies bei Internetnutzung: Opt-Out-Verfahren ist zulässig

Jeder Internetnutzer hinterlässt beim Surfen Spuren, denn die meisten Webseitenbetreiber verwenden so genannte Cookies. Das sind Textdateien, welche Daten über die besuchten Internetseiten speichern. Indem von den Cookies aber auch personenbezogene Daten erfasst werden, müssen nach der so genannten Cookie-Richtlinie der EU die Internetnutzer in die Speicherung einwilligen.

Wie erfolgt die Einwilligung in die Cookies-Nutzung?

Nicht ganz sicher ist, ob tatsächlich immer eine ausdrückliche Einwilligung zu verlangen ist. Um hier aber Abmahnungen und Ärger mit Datenschutzbehörden zu vermeiden, gibt es mittlerweile auf vielen Internetseiten klare Hinweise auf die Cookies und auch Einladungen zu Einwilligungen.

Für die Einwilligung in die Verwendung der Cookies werden von den Webseitenbetreibern in der Regel zwei verschiedene Verfahren angewendet: Das Opt-In oder das Opt-Out-Verfahren. Bei beiden handelt es sich um eine vorformulierte Einwilligungserklärung. Bei dem Opt-In-Verfahren muss der Nutzer das Häkchen erst noch setzen, beim Opt-Out ist das Häkchen dagegen schon gesetzt. Um hier die Erklärung nicht abzugeben, muss der Nutzer folglich das Häkchen aktiv wieder löschen.

Ist das Opt-Out-Verfahren zulässig?

Ob ein solches Opt-Out-Verfahren den gesetzlichen Anforderungen an die Einwilligung genügt, hat jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. mit Urteil vom 17.12.2015 (Az. 6 U 30/15) entschieden. Dabei hatte der Betreiber einer Gewinnspiel-Seite die Einwilligung in die Verwendung von Cookies mittels des Opt-Out-Verfahrens erlangt. Dagegen wendete sich ein Verbraucherschutzverband. Nachdem das Landgericht dem Verbraucherschutzverband Recht gegeben und die Verwendung des Opt-Out-Verfahrens als unzureichend angesehen hatte, korrigierte das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. diese Entscheidung.

Opt-Out Verfahren ist mit gesetzlichen Vorgaben vereinbar

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bejahte die Zulässigkeit des Opt-Out-Verfahrens. Der Bundesgerichtshof hätte dies hinsichtlich der Regelung des § 4a Bundesdatenschutzgesetz, welcher die Einwilligung zur Nutzung personenbezogener Daten regelt, bereits entschieden. Auch stelle die Vorschrift des § 15 Abs. 3 Telemediengesetz, welche dem Nutzer ein Widerspruchsrecht gegen die Verwendung seiner Nutzungsdaten einräumt, ausdrücklich klar, dass ein Opt-Out-Verfahren möglich ist.

Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus einer richtlinienkonformen Auslegung der Vorschriften nach Art. 5 Abs. 3 der Cookie-Richtlinie (2002/58/EG). Darin fände sich keine Regelung, die ein Opt-In-Verfahren zwingend vorschreibt. Vielmehr müssten dem Nutzer nur klare, umfassende und verständliche Informationen zur Einwilligung gegeben werden, was ein Opt-Out-Verfahren aber gerade nicht ausschließe.

Gegen das Urteil wurde von Seiten des Verbraucherschutzverbandes Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.

Fazit: Bis der Bundesgerichtshof über die Frage entschieden hat, besteht noch keine Sicherheit darüber, ob ein Opt-Out Verfahren bei der Einwilligung nur Verwendung von Cookies zulässig ist. Eventuell legt der Bundesgerichtshof die Frage auch dem Europäischen Gerichtshof vor. Wichtig bleibt, dass jeder Webseitenbetreiber die Nutzer in einer Datenschutzerklärung sollständig über die Verwendung von Cookies aufklärt.
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