Rechtsblog

1. Juli 2016 – „Anti-Abmahn-Klauseln“ auf eigener Homepage – keine Abmahnkosten!

Auf den Websites vieler Unternehmen finden sich solche oder ähnliche Hinweise:

„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt! Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. (…)

Eine solche „Anti-Abmahn-Klausel“ soll eine kostenpflichtige Abmahnung durch einen Rechtsanwalt vermeiden, indem es Abmahnern untersagt wird abzumahnen, bevor die Abmahner – kostenlosen – Kontakt mit dem Abzumahnenden aufgenommen hat.

Aber: „Anti-Abmahn-Klausel“ ist nicht nützlich, da rechtlich wirkungslos

Rechtlich ist eine solche Klausel komplett nutzlos. Sie kann nicht verhindern, dass der Websitebetreiber die Kosten einer berechtigten Abmahnung tragen muss, selbst wenn vorher kein Kontakt zu ihm aufgenommen wurde. Einer Abmahnung kann man nur wirksam entgegentreten, wenn sie unberechtigt oder rechtsmissbräuchlich war.

(Diese Aussage gilt nicht nur für „Anti-Abmahn-Klausel“,  sondern für viele Klauseln und Disclaimer auf homepages, die meist gedankenlos von anderen homepages abgeschrieben sind.)

Damit aber nicht genug:

Eine „Anti-Abmahn-Klausel“ kann sogar gefährlich werden

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte über einen Fall zu entscheiden (Urteil vom 26.01.2016, Az.: I – 20 U 52/15), bei welchem ein Onlineshop einen anderen Verkäufer abmahnte, da dieser eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung in seinem eBay Shop verwendete. Da der eBay-Shop-Betreiber keine Unterlassungserklärung abgab, klagte die Klägerin auf eine Vertragsstrafe, sowie Ersatz der Anwaltskosten für die Abmahnung. Die Klägerin verwendete selbst eine „Anti-Abmahn-Klausel“.

Das Gericht entschied, dass einem Unternehmen, welches andere Wettbewerber abmahnt, kein Anspruch auf Abmahnkosten zusteht, wenn es selbst auf seiner Website einen Hinweis „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ angebracht hat. Ein solch widersprüchliches Handeln verstößt gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Wer einen solchen Hinweis auf seiner Website platziert, hat sich selbst dazu verpflichtet, persönlichen Kontakt aufzunehmen, bevor rechtlicher Beistand in Anspruch genommen wird. Zwischen den Mitbewerbern muss Waffengleichheit herrschen.

Fazit: "Anti-Abmahn-Klauseln" sind nur nutzlos, sondern schaden sogar. Sie bringen dem Websitebetreiber keine Vorteile, da sie nicht vor berechtigten Abmahnungen schützen. Sie führen hingegen zum Risiko des Verlustes des Rechts auf Ersetzung der eigenen Abmahngebühren. Von der Verwendung einer "Anti-Abmahn-Klausel" wird deshalb dringend abgeraten.

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2016, Az.: I – 20 U 52/15

 

Ihr Rechtsanwalt für Onlinerecht und Wettbewerbsrecht:

Rechtsanwalt Alexander Grundamnn, LL.M., Leipzig

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtstipps und Urteile

↑ Zurück zum Seitenanfang