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10. Januar 2017 – Abmahnung der Kanzlei Yussof Sarwari für Urheberrechtsverletzung Film – So reagieren Sie richtig

Aus dem Jahr 2016 liegen uns mehrer Abmahnungen der Kanzlei Yussof Sarwari aus Hamburg vor. Darin mahnt Rechtsanwalt Sarwari angebliche Urheberrechtsverletzungen für einen pornografischen Film über eine Internettauschbörse ab. Deshalb soll nun eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Außerdem wird ein Vergleichsbetrag von 650 € gefordert.

Abmahnungen von Anwalt Sarwari mit dem (fast) gleichen Inhalt

Die Abmahnungen der Kanzlei Sarwari haben alle die gleiche Form und den gleichen Inhalt. Nur die einzelnen Daten für den konkreten Fall wurden speziell eingefügt.

Auf Seite eins der Abmahnung wird der jeweilige Pornofilm genannt und darauf hingewiesen, dass Rechtsanwalt Sarwari die Rechteinhaber des Films vertritt. Außerdem ist eine Tabelle abgedruckt, in welcher die einzelnen Daten des angeblichen Urheberrechtsverstoßes, wie Datum, Uhrzeit und IP-Adresse stehen.

Seite zwei enthält dann die ermittelten Daten des Anschlussinhabers.

Auf Seite drei findet sich eine Tabelle mit einer detaillierten Kostenaufstellung. Der Lizenzschaden für den Film wird mit 600 € angegeben. Dazu kommen weitere Kosten, wie z.B. die der Providerauskunft und die Anwaltskosten in Höhe von 195 €. Daraus werden Gesamtkosten in Höhe von 842,86 € berechnet.

Außerdem wird eine kurze ca. einwöchige Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gesetzt.

Tipp zur Frist in der Abmahnung: Viele Mandanten stellen uns Fragen zur Wirksamkeit von so kurzen Fristen in Abmahnungen. Beachten Sie: Auch zu kurze Fristen machen eine Abmahnung nicht unwirksam. Ignorieren Sie deshalb auch kurze Fristen nicht.

Durch Vergleichsangebot soll eine schnelle Zahlung auf die Abmahnung bewirkt werden

Schließlich wird auf Seite vier ein Vergleichsangebot „Im Interesse einer schnellen und unproblematischen Erledigung der Angelegenheit“ gemacht. Der Abgemahnte soll „lediglich“ 650 € in einer Frist von ca. 2 Wochen zahlen. Weiter wird darauf hingewiesen, dass das Vergleichsangebot nur bis zum Ablauf dieser Frist gilt. Dadurch soll vermutlich Druck auf den Abgemahnten aufgebaut werden. Dieser soll möglichst schnell bezahlen, ohne die Abmahnung genauer überprüfen zu lassen.

Die angebotenen 650 € stellen dabei kein „Schnäppchen“ dar, sondern sind durchaus angemessen, falls die Vorwürfe zutreffen.

Was können Sie nach Erhalt einer Sarwari-Abmahnung tun?

Haben Sie die gerade beschrieben Abmahnung bekommen, gibt es verschiedene Möglichkeiten, dagegen vorzugehen bzw. damit umzugehen., Wenn Sie noch nie eine Abmahnung bekommen hatten, raten wir Ihnen, sich beraten zu lassen. Eine solche Abmahnung ist keine durchwachte Nacht wert. Eine Beratung hilft, eine Lösung zu finden und den Ärger zu begrenzen. In Filesharing-Sachen bekommen Sie bei uns kurzfristig einen Termin!

Das konkrete Vorgehen hängt dabei in erster Linie davon ab, ob Sie die Urheberrechtsverletzung tatsächlich begangen haben bzw. wie die Chancen sind, davon auch im Gerichtsverfahren ein Gericht zu überzeugen, wenn Sie es nicht waren.

Nicht ohne weiters zahlen oder Unterlassungserklärung abgeben

Sind die Vorwürfe in der Abmahnung zutreffend, kann es sich trotzdem lohnen, nicht den ganzen Betrag von 650 € ohne weiters zu überweisen. Oft lässt sich mit Abmahn-Anwälten ein niedrigerer Betrag verhandeln. Dies gilt vor allem dann, wenn Sie wirtschaftlich nicht in der Lage sind, den vollen Betrag sofort zu zahlen. Dann wird man sich oft mit einem geringern Betrag oder auch mit Ratenzahlung zufrieden geben, um überhaupt etwas zu bekommen.

Vorsicht bei Unterlassungserklärungen

Auch sollten Sie sich bezüglich der von Ihnen geforderten Unterlassungserklärung beraten lassen. Im Gegensatz zur üblichen Vorgehensweise bei Abmahnungen liegt hier keine vorformulierte Unterlassungserklärung bei. Die Erklärung soll von Ihnen selbst formuliert werden. Dies ist für den juristischen Laien ungemein schwierig, da die Erklärung auf keinen Fall zu weit oder zu knapp gefasst sein darf.

Bei einer zu weit gefasste strafbewehrten Unterlassungserklärung sind Sie daran gebunden, unabhängig davon, ob dem Abmahnenden die Rechte überhaupt zustehen. Sollten Sie später gegen die (zu weit gefasste) Unterlassungserklärung verstoßen, zahlen Sie für jeden Fall der schuldhaften Verletzung die vereinbarte Strafe.

Im Gegensatz dazu beseitigt eine zu knapp formulierte Unterlassungserklärung nicht die Wiederholungsgefahr und bietet dem Abmahnenden die Möglichkeit, gerichtlich gegen Sie vorzugehen, was mit einem noch höheren Kostenrisiko für Sie verbunden ist.

Ignorieren Sie die Abmahnung nicht, auch wenn Sie den Film nicht heruntergeladen haben

Haben Sie die Rechtsverletzung nicht selbst begangen, können Sie sich gegen die Abmahnung verteidigen. Allein die Behauptung, es nicht gewesen zu sein, hilft aber nicht weiter, da vermutet wird, dass Sie als Anschlussinhaber auch die Verletzung begangen haben. Es greift die so genannte Sekundäre Beweislast.

Mehr dazu lesen Sie hier. (https://www.urheberrecht-leipzig.de/die-sekundaere-darlegungslast-des-anschlussinhabers-beim-filesharing.html)

Außerdem können Sie in einem solchen Fall nicht nur als Täter der Rechtsverletzung, sondern auch als Störer in Anspruch genommen werden, da Sie die Rechtsverletzung über Ihren Internetanschluss ermöglicht haben.

Sie sollten also versuchen herauszufinden, wer als Täter in Frage kommt, auch wenn es sicherlich nicht angenehm ist, mit Familienangehörigen über das Herunterladen von Pornofilmen zu sprechen.

Es gilt jedoch: Wurde die Urheberrechtsverletzung über Ihren Internetanschluss von einem ausreichend belehrten Kind oder einem volljährigen Familienangehörigen begangen, haften Sie gar nicht, auch nicht als Störer.

Können Sie keinen Täter ermitteln, oder gehört der Täter zu Ihrem Familienkreis, ist es sinnvoll, das weitere Vorgehen mit einem Anwalt zu beraten, um zu vermeiden, dass Sie selbst, oder ein Angehöriger von Ihnen haften muss.

Fazit: Lassen Sie sich frühzeit beraten. Das spart Ärger und verschafft Ihnen frühzeitig Klarheit, wo Sie stehen.


Die von der Kanzlei Yussof Sarwari versendeten Abmahnungen für heruntergeladene Pornofilme sollten von Ihnen ernste genommen werden. Unabhängig davon, ob der Vorwurf zutrifft oder nicht, Sollten Sie auf die Abmahnung reagieren. Dabei helfen wir Ihnen gerne.

Wir beraten Sie zum Thema Internettauschbörsen und Abmahnungen. Oft reicht schon eine Erstberatung aus, um die Probleme zu klären. Dazu gehört auch eine von uns in Ihrem Interesse formulierte Unterlassungserklärung.

 

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M., Leipzig

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

 

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