Rechtsblog

3. Januar 2017 – Bewertungsplattformen im Netz – Negative Bewertungen bei Jameda löschen lassen – so gehts

Welcher Arzt ist für mich der richtige? Bei der Beantwortung dieser Frage können einem Bewertungsportale wie jameda.de helfen. Auf dieser Homepage findet man neben Informationen zur Praxis und Fachgebieten des Arztes auch Bewertungen seiner Patienten. Diese geben Schulnoten von 1 bis 6 für Kategorien wie Aufklärung oder Freundlichkeit. Zusätzlich können sie noch einen Bewertungstext schreiben. So soll man sich einen schnellen und möglichst objektiven Eindruck vom Arzt verschaffen können. Nicht immer sind die Bewertungen dazu aber wirklich objektiv.

Doch wie können Ärzte sich wehren, wenn Patienten falsche oder verletzende Bewertungen abgeben?

Kritik ist grundsätzlich erlaubt – auch bei der Arztbewertung im Internet

Grundsätzlich ist die Bewertung von Arztleistungen auf Internetportalen zulässig. Diese sind als Tatsachenbehauptungen und Werturteile von der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz geschützt.

Hintergrund: Tatsachenbehauptungen sind Aussagen, die beweisbar sind, bspw.: „Ich musste vier Wochen auf einen Termin warten“. Werturteile hingegen geben nur eine persönliche Meinung wieder, bspw.: „Der Arzt war sehr unfreundlich“.

Auch gegen kritische Bewertungen können Ärzten im Normalfall rechtlich eigentlich nichts machen, da auch für Patienten die Meinungsfreiheit gilt. Solange die Bewertungen sachlich bleiben, sind selbst polemische oder überspitzte Bemerkungen in Ordnung.

Verboten sind aber falsche Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik

Grundsätzlich verboten sind aber falsche Tatsachenbehauptungen. Wird beispielsweise angegeben, dass man fünf Monate auf einen Termin warten musste, während es tatsächlich nur 5 Wochen waren, ist dies eine Lüge und nicht zulässig.

Ein Werturteil ist hingegen nur dann unzulässig, wenn es sich um Schmähkritik, also eine Diffamierung des Arztes, handelt. So ist die Aussage: „der Arzt war unfreundlich“ in Ordnung. Den Arzt als „Scharlatan“ oder „Kurpfuscher“ zu bezeichnen ist hingegen verboten.

Gegenüber solche – auch wirtschaflich für den Arzt gefährlichen – Aussagen hat der Betroffen einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB analog, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Grundgesetz. Allerdings haftet Jameda aufgrund der Privilegierungen des Telemediengesetzes jedoch erst auf Unterlassung, wenn es Kenntnis von der unzulässigen Äußerung hat. Das kann beispielsweise durch ein anwaltliches Schreiben geschehen, in welchem die verletzende Aussage genau bezeichnet wird.

Kein Anspruch auf Namensnennung – aber Herausgabe von Patientenunterlagen

Problematisch ist zudem oft, dass die Nutzer die Bewertungen bei Jameda anonym abgeben können. Verletzt eine Bewertung die Persönlichkeitsrechte des Arztes, dann kann er aber nicht von Jameda verlangen, die Daten des Nutzers herauszugeben, so der BGH im Urteil vom 01. Juli 2014 (Az.: VI ZR 345/13). Der BGH war der Ansicht, dass es keine gesetzliche Grundlage gibt, welche den Plattformbetreiber verpflichtet, die Daten ohne Einwilligung der Nutzer herauszugeben.

Im Urteil vom 1. März 2016 (Az.: VI ZR 34/15) ruderte der BGH allerdings teilweise zurück. Zwar sollen nicht alle Daten an den Arzt herausgegeben werden. Zweifelt ein Arzt aber an, dass der Bewerter überhaupt sein Patient war, muss die Jameda Nachforschungen anstellen und beim Bewerter Unterlagen anfordern, die die Behandlung beweisen. Diese Unterlagen, wie beispielsweise Rezepte oder Bonushefte, müssen dann an den Arzt weitergegeben werden.

Wie kann der Arzt gegen unzulässige Bewertungen vorgehen?

Steht nun eine Bewertung auf Jameda, mit welcher der Arzt nicht einverstanden ist, hat er verschiedene Möglichkeiten dagegen vorzugehen. Dabei muss man immer zwischen noch zulässigen Kritiken und unzulässigen Äußerungen unterscheiden.

Löschungsanspruch gegen Beleidigungen und Schmähkritiken

Beleidigungen und Schmähkritiken werden von Jameda nach einer Anzeige erfahrungsgemäß schnell gelöscht. Hat Jameda Kenntnis von der rechtswidrigen Bewertung und löscht sie nicht, kann der Arzt mit einer Abmahnung oder Einstweiligen Verfügung gegen Jameda vorgehen. Dieses Risiko will das Bewertungsportal oft nicht eingehen. Dazu braucht es aber zwingend vorher den Hinweis auf die Persönlichkeitsrechtsverletzung, da Jameda erst ab Kenntnis von der Bewertung haftet. Der Hinweis muss so gefasst sein, dass die Rechtsverletzung schnell, einfach und ohne großen Aufwand nachvollziehbar ist.

Falsche Behauptungen – Jameda zur Nachprüfung auffordern

Nach der neuesten BGH Rechtsprechung (siehe Urteil vom 01.03.2016, Az.:VI ZR 34/15 ) kann ein Arzt aber auch effektiv gegen Jameda vorgehen, wenn er der Ansicht ist, dass der Bewerter gar kein Patient von ihm war, oder falsche Angaben zur Behandlung macht.

Zweifelt der Arzt die Bewertung an, muss Jameda den Bewertenden auffordern, die angeblich stattgefundene Behandlung zu belegen. Dabei ist es ratsam, einen Anwalt einzuschalten. Jameda teilt dem Bewerter nämlich auch mit, wenn sich der Arzt anwaltlich vertreten lässt. Das bewegt viele Bewerter dazu, die Bewertung gleich selbst zu löschen oder sich nicht bei Jameda zurückzumelden. Gibt es keine Rückmeldung, muss Jameda die Bewertung löschen.

Anspruch auf Weitergabe der Unterlagen

Meldet sich der Patient zurück und bestätigt die Behandlung, dann muss Jameda die vom Patient eingereichten Informationen und Unterlagen an den Arzt weiterleiten. Mit diesen Informationen kann der Arzt dann überprüfen, um welche Behandlung es sich handelt und ob die Bewertung zur Behandlung passt oder nicht. Mit Hilfe eines Anwalts können dann weitere rechtliche Schritte gegen Jameda eingeleitet werden, denn selbstverständlich muss man sich keine falsche oder ungerechtfertigte Kritik gefallen lassen.

Fazit:  Als Arzt sind Sie nicht schutzlos. Aus Sicht des Arztes ist es sinnvoll, sich gelegentlich selbst zu googlen, und die gängigen Arztportale zu besuchen um herauszufinden, was da alles so verbreitet wird. Falsche oder verletzende Bewertungen müssen Sie sich als Artzt nicht gefallen lassen. Sie können von Jameda verlangen, solche Bewertungen zu löschen. Oft hilft es, wenn dabei ein Anwalt für Sie auftritt. Dass erleichtert nicht nur die Durchsetzung Ihrer Rechte. Ein Anwalt kann auch einschätzen, welche Einträge noch erlaubt sind und gegen welche Sie rechtlich vorgehen können.

 

Wir beraten Sie zum Thema Onlinebewertungen im Internet.

Ihr Ansprechpartner für Internetrecht:

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M. in Leipzig

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Fachwanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

 

Rechtstipps und Urteile

↑ Zurück zum Seitenanfang