Rechtsblog

Amtsgericht Hamburg – Hotel haftet nicht für Filesharing seiner Gäste

Das Amtsgericht Hamburg entschied am 24.06.2014, dass Hotelbetreiber als Access-Provider einzustufen sind und damit in der Regel nicht für Urheberrechtsverstöße ihrer Gäste über das Internet haften.

Filesharing über Internetanschluss eines Hotels

Der Geschäftsführer eines Hotels wurde vom Rechteinhaber nach Ermittlung der IP-Adresse wegen illegalem Filesharing eines Films abgemahnt. Der Geschäftsführer gab die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab. Der Rechteinhaber klagte daraufhin auf Zahlung von 400 Euro Schadenersatz und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80 Euro.

Hotel belehrt Gäste über eigene Haftung

Der Hotelbetreiber gab an, die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen zu haben. Er gab an, dass es sich um einen gewerblich genutzten Internetanschluss des Hotels handele. Er sei auf ihn angemeldet gewesen, da zum Zeitpunkt der Anmeldung eine gewerbliche Anmeldung nicht möglich war. Im Jahr 2011 wurde vom Hotelbetreiber ein sogenanntes Internet-Gateway eingerichtet, dass die Zugriffsmöglichkeiten beschränkte. Weitere Sperren seien ihm nicht zuzumuten, da seine primär ausländischen und geschäftlich tätigen Hotelgäste auf ein störungsfreies Internet angewiesen sind.

Hotelgäste erhalten einen befristeten Zugangscode zum WLAN und müssen in den Nutzungsbedingungen bestätigen, die Haftung für aufgerufene Inhalte zu übernehmen. Der Hotelbetreiber konnte das Zimmer, von dem der Verstoß ausging, ermitteln. Welcher der Zimmergäste das Internet zum illegalen Filesharing nutzte, konnte nicht ermittelt werden.

Gericht gibt Hotelbetreiber recht

Das Amtsgericht Hamburg wies die Klage ab und gab dem Hotelbetreiber recht. Der Hotelbetreiber tritt gegenüber seinen Gästen als gewerblicher Access-Provider auf. Das heißt, er bietet die Nutzung seines WLAN-Netzwerkes an. Dem Hotelbetreiber kommt daher das Providerprivileg des § 8 Telemediengesetz (TMG) zugute. Danach sind Dienstanbieter für fremde Informationen, die über ihr Netzwerk übermittelt werden, nicht verantwortlich. Es sei denn sie haben bei der Übermittlung mitgewirkt oder diese konkret veranlasst. Das war hier nicht der Fall.

Keine Vermutung für Täterschaft – Keine Täterhaftung

Die Täterschaft des Hotelbetreibers konnte hier laut Amtsgericht Hamburg auch nicht vermutet werden, da er darlegte, dass andere Personen (Hotelgäste) zum Tatzeitpunkt den Internetanschluss benutzen konnten.

Keine Störerhaftung – zumutbare Prüfungs- und Kontrollpflichten nicht verletzt

Eine Provider-Störerhaftung wegen Verletzung der Prüfungs- und Kontrollpflichten scheidet hier nach Ansicht des Amtsgerichts Hamburg ebenfalls aus. Die vom Hotelbetreiber bereits ergriffenen Schutzmaßnahmen und Belehrungen sind ausreichend. Das Netzwerk ist insbesondere passwortgeschützt und die Nutzungsermächtigung befristet. Das ineffektive Sperren von Ports kann von Providern in der Regel nicht verlangt werden. Darüber hinausgehende Maßnahmen sind ihm nicht zuzumuten. Es dürfen dem Betreiber keine Maßnahmen auferlegt werden, die einen störungsfreien Zugang gefährden. Der Hotelbetreiber ist auf ein störungsfreies Internet für seine Gäste aus wirtschaftlichen Gründen angewiesen.

Fazit: Das Amtsgericht Hamburg stärkt die Rechte der Hotelbetreiber bei Urheberrechtsverletzungen durch die Gäste. Als eines der ersten Gerichte stuft es geschäftliche Betreiber von WLAN-Netzwerken als Access-Provider ein. Ob das auch für private Netzwerke gilt, bleibt hier offen (dazu: AG Charlottenburg, 17.12.2014, Az. 217 C 121/14 im Rechtsblog, dass die Grundsätze auch auf private ungesicherte Netzwerke anwendet).

Das Amtsgericht Hamburg stellt auch fest, dass Belehrungen erwachsener Nutzer nicht erforderlich sind und befindet sich damit auf einer Linie mit dem Bundesgerichtshof. Hotelbetreiber sollten aber darauf achten, zumutbare Schutzmaßnahmen durch Zugangsbeschränkungen (Passwörter, befristeter Zugang) zu ergreifen, um auch einer Störerhaftung zu entgehen.

Amtsgericht Hamburg, 24.06.2014, Aktenzeichen: 25b C 924/13

Falls Sie eine Abmahnung erhalten haben oder ein WLAN-Netzwerk sicher einrichten wollen, beraten wir Sie gern!

 

Rechtsanwalt Alexander Grundmann

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtstipps und Urteile

↑ Zurück zum Seitenanfang