Rechtsblog

Amtsgericht Leipzig bestätigt Nachforschungspflicht des Anschlussinhabers nach Abmahnung wegen Filesharing in Tauschörse

13. Februar 2015

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung an Anschlussinhaber

Dem Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 12.01.2015 lag einmal mehr ein Fall der unerlaubten Verwertung eines Musikalbums durch Filesharing über eine Tauschbörse zu Grunde. Zunächst wurde der Anschlussinhaber von der Rechteinhaberin abgemahnt. Daraufhin gab der Anschlussinhaber eine Unterlassungserklärung ab, zahlte aber nicht den geforderten Betrag von 956,00 Euro, bestehend aus 450,00 Euro Schadenersatz sowie 506,00 Euro Rechtsanwaltskosten. Die Rechteinhaberin klagte über die Rechtsanwälte Waldorf Frommer deshalb auf Zahlung.

Anschlussinhaber: fehlerhafte IP-Adressenermittlung, Urheberrechtsverletzung durch Dritte

Der Anschlussinhaber gab an, selbst keine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Zum einen könnte die Zuordnung der IP-Adresse fehlerhaft erfolgt sein. Zum anderen könnten Dritte für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sein, da das Kabel seines Internetanschlusses ungeschützt durch eine Nebenwohnung und den Keller führt.

Amtsgericht Leipzig: IP-Adresse korrekt ermittelt

Zunächst stellte das Gericht klar, dass die Ermittlung der IP-Adresse ohne Beanstandung erfolgte und die Ermittlungen der Firma „Ipoque GmbH“ bereits vom AG München untersucht und bestätigt worden sind. Der Anschlussinhaber konnte so eindeutig der IP-Adresse zugeordnet werden.

Tätervermutung – Sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt, Nachforschungspflicht

Das Amtsgericht Leipzig stellt fest, dass die Täterschaft des Anschlussinhabers vermutet wird, auch wenn die Kabel durch andere Wohnungen führen. Der Anschlussinhaber muss im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast begründen, wer für die Urheberrechtsverletzung konkret in Frage kommt. Er muss entsprechende Nachforschungen anstellen. Dies hat der Anschlussinhaber hier nicht getan, weshalb er den Schadenersatz, der laut Gericht auch in der Höhe korrekt ist, zahlen muss.

Fazit: Das Amtsgericht Leipzig bestätigt seine strenge Linie im Bezug auf die sekundäre Darlegungslast  (siehe Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 26.11.2014 - Az.: 102 C 9793/13 – ) und verlangt die Angabe potentieller Täter sowie konkrete Nachforschungen, um die eigene Täterschaftsvermutung zu entkräften. Bei Prozessen vor dem Amtsgericht Leipzig ist daher erhöhte Sorgfalt geboten. Für den Anschlussinhaber, der selbst kein illegales Filesharing betrieben hat, bleibt dennoch ein erhebliches Risiko, dass er wegen Urheberrechtsverletzung zur Zahlung verurteilt wird.

Urteil Amtsgericht Leipzig vom 12.01.2015, Az.: 108 C 6193/14

 

 

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, beraten wir Sie gern!

 

Rechtsanwalt Alexander Grundmann

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtstipps und Urteile

↑ Zurück zum Seitenanfang