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Urheberrecht – Filesharing: Amtsgericht Leipzig fordert konkrete Nachforschungen durch Anschlussinhaber

11. Februar 2015

Die theoretische Möglichkeit, dass eine andere Person illegales Filesharing über den Internetanschluss betrieben haben kann, genügt laut Gericht nicht den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast bei Urheberrechtsverletzungen im Internet.

Abmahnung Tauschbörse- Anschlussinhaber und Ehefrau nutzen Internetanschluss

Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts Leipzig vom 26.11.2014 war ein Tauschbörsen-Fall, allerdings mit vertauschten Parteirollen. Ein Internetanschlussinhaber wurde vom Rechteinhaber wegen illegalem Filesharing eines urheberrechtlich geschützten Films abgemahnt. Der Anschlussinhaber gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab, zahlte aber keinen Schadenersatz.

Es klagte aber hier nicht der Rechteinhaber, sondern der abgemahnte Anschlussinhaber. Er forderte Feststellung, dass er selbst die Urheberrechtsverletzung nicht begangen habe und deshalb gegen ihn keine Schadensersatzansprüche bestünden (negative Feststellungsklage). Der Anschlussinhaber gab an, dass außer ihm noch seine Ehefrau den Internetanschluss nutzen konnte und die Rechtsverletzung begangen haben könnte.

Widerklage – Tatbegehung durch andere Personen im Haushalt nicht ersichtlich

Der Rechteinhaber erhob daraufhin Widerklage auf Zahlung von 506,00 Euro Schadenersatz mit der Begründung, dass eine Tatbegehung durch weitere Personen vom Anschlussinhaber nicht ausreichend dargelegt wird.

Amtsgericht Leipzig: Ausführungen des Anschlussinhabers entkräften Täterschafts-Vermutung nicht.

Gegenüber dem Anschlussinhaber gilt die Vermutung, dass er selbst Täter der Urheberrechtsverletzung ist. Diese Vermutung kann durch den Anschlussinhaber jedoch widerlegt werden – dazu hat er die sogenannte sekundäre Darlegungslast.

Das Amtsgericht Leipzig entschied daraufhin, dass Schadenersatzansprüche gegen den Anschlussinhaber bestehen, da dessen Ausführungen nicht ausreichen, um die Täterschaftsvermutung zu entkräften. Der sekundären Darlegungslast wurde laut Gericht nicht Genüge getan, denn der abgemahnte Anschlussinhaber wies lediglich auf die grundsätzliche und theoretische Nutzungsmöglichkeit seiner Ehefrau hin, ohne einen abweichenden Geschehensablauf darzulegen. Weitere Nachforschungen wären zumutbar gewesen.

Eigenes Nutzungsverhalten sowie das der Familienmitglieder ist zu schildern

Es ist, so das Amtsgericht Leipzig, stattdessen ein konkreter Sachvortrag bezogen auf die Tatzeit und das allgemeine Nutzungsverhalten aller Nutzer erforderlich. Der Anschlussinhaber hätte sich etwa zum konkreten Internetnutzungsverhalten am streitgegenständlichen Tag äußern müssen.

Argument des Amtsgericht Leipzig: Würde ein pauschales Verweisen auf die Nutzungsmöglichkeit anderer ausreichen, wäre die Durchsetzung von Ansprüchen eines Urhebers grundsätzlich ausgeschlossen.

Fazit: Das Amtsgericht Leipzig zeigt in seinem aktuellen Urteil, dass es im Vergleich zum Bundesgerichtshof strengere Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast bei Filesharing-Fällen stellt. Das heißt der Anschlussinhaber muss neben der Nennung anderer potentieller Internetnutzer weitere Nachforschungen zum konkreten Geschehensverlauf anstellen. Es bleibt daher momentan speziell für Prozesse in Leipzig nichts anderes übrig, als das Vorbringen an diese Auffassung anzupassen. Für den Anschlussinhaber, der selbst keine Urheberrechtsverletzung über Tauschbörsen begangen hat, bleibt ein erhebliches Risiko.

Urteil Amtsgericht Leipzig vom 26.11.2014, Az.: 102 C 9793/13

 

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Rechtsanwalt Alexander Grundmann, Leipzig

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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