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Fotorecht: Neue Strafbarkeit von Fotografieren hilfloser Personen

Das Recht am eigenen  Bild wird nicht nur im Kunsturheberrechtsgesetz geschützt, sondern auch im Strafgesetzbuch.

§ 201a des Strafgesetzbuches (StGB), der schon bisher Verletzungen des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Fotos geregelt hat, wurde geändert und ergänzt. Der neue § 201a StGB gilt ab dem 27.01.2015.

Fotografieren hilfloser Personen jetzt verboten

Neu ist die Strafbarkeit von Fotos hilfloser Personen.

Strafbar macht sich nach dem neuen § 201a des Strafgesetzbuches (StGB) Absatz 1 Nummer 2 auch, wer

eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

Damit wird das Fotografieren von zum Beispiel Unfallopfern, Betrunkenen oder Obdachlosen bestraft.

Hier steht schon das Anfertigen eines solchen Fotos unter Strafe. Dr. Hendrik Wieduwilt nennt als Beispiel in seinem Aufsatz „Neues Fotorecht“ in der Kommunikation & Recht 2015, Seite 83 ff, auf Seite 85, dass das Foto eines Zeugen, der aus Beweisgründen ein Foto macht, um es der Polizei zu übergeben, nicht unter die Strafvorschrift fällt.

Verbreitung ehrverletzender Fotos verboten

Neu ist auch die Strafbarkeit für das Zugänglichmachen ehrverletzender Fotos, im neuen § 201a Absatz 2.

„Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.“

Die Herstellung ehrverletzender Fotos, also das Fotografieren selbst, ist nicht strafbar, sondern die Übermittlung ehrverletzender Fotos an einen Dritten. Ob tatsächlich eine Ehrverletzung erfolgt ist egal, weil es ausreichend ist, dass die Weiterleitung des Fotos an einen Dritten zur Ehrverletzung geeignet ist. Hier ist fraglich, welcher Maßstab gelten soll. Wieduwilt fragt in seinem Aufsatz (siehe oben), ob es dem Ansehen eines Popstars schaden kann, wenn ihn jemand beim Ausspucken fotografiert.

Kunst-und Medienprivileg

§ 201a Abs. 4 StGB sieht Ausnahmen von den Strafvorschriften vor, wenn die ansonsten strafbaren Handlung

„in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.“

Wegen dieser Privilegierung ist die Änderung der Strafvorschrift zur öffentlichen Fotografie vor allem für Privatpersonen relevant, weil diese sich nicht auf ein Kunst- oder Medienprivileg berufen können.

Höhere Strafen für unerlaubtes Fotografieren

Der Strafrahmen für Fotos, die den höchst persönlichen Lebensbereich verletzen, wurde auf bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe verdoppelt. Begründet wurde dies mit dem Vergleich mit den Strafen für die Herstellung kinderpornographischer Schriften, die mit bis zu fünf Jahren bestraft werden.

Rechtstipps und Urteile

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