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Gesetzentwurf zum Datenschutz: Abmahnung von Verbraucherzentrale, Wettbewerbszentrale und anderen Verbänden bei missbräuchlicher Verwendung von Verbraucherdaten

6. Februar 2015

Verbandsklagerecht bei Datenschutzverstößen

Verbraucherverbände, wie beispielsweise die Verbraucherzentralen oder die Wettbewerbszentrale, dürfen nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen“ (Unterlassungsklagengesetz), selbständig abmahnen und klagen. Der entsprechende Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 2 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG).

Die Abmahnungen sollen zukünftig auch gegen Unternehmen, die personenbezogene Daten von Verbrauchern missbräuchlich verwenden, möglich sein.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat mitgeteilt, dass das Bundeskabinett am 04.02.2015 einen Gesetzentwurf zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts beschlossen hat.

Verbandsklagerecht bei Datenschutzverstößen von Unternehmen

Danach sollen u.a. die Verbraucherzentralen und die Wettbewerbszentrale im Interesse des Verbraucherschutzes wegen der unerlaubten Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Verbraucherdaten durch Unternehmen abmahnen und klagen dürfen.

Betroffen sind datenschutzrechtliche Vorschriften für Unternehmen, wenn sie Daten von Verbrauchern zur Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, als Auskunftei, für Persönlichkeits- und Nutzungsprofile, für Adresshandel und sonstigen Datenhandel oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen.

Diese Datenschutzregelungen werden in den Katalog der Verbraucherschutzgesetze nach § 2 Abs. 2 UKlaG aufgenommen, in denen beispielhaft die Gesetze aufgeführt sind, wegen derer die Verbände abmahnen dürfen.

Im geplanten § 12a UKlaG ist bei einem Gerichtsverfahren eine Anhörung der Datenschutzbehörden vorgeschrieben.

Zusätzlich wird neben dem bestehenden Unterlassungsanspruch ein Beseitigungsanspruch § 2 Abs. 1 UKlaG verankert.

Außerdem soll ein neuer § 2b UKlaG gegen missbräuchliche Abmahnungen von Verbänden geschaffen werden.

Änderung im verbraucherrelevanten AGB-Recht

Klarstellung bei Formerfordernissen: «Textform» statt «Schriftform»

Der Gesetzentwurf enthält auch eine Änderung des § 309 Nr. 13 BGB vor, statt „Schriftform“ soll zukünftig höchstens die „Textform“ in AGB vereinbart werden können.

Damit soll Verbrauchern die Ausübung ihrer Rechte erleichtert werden, etwa bei der Kündigung von Verbraucherverträgen.

Zwar sei dieses in den AGB vorgeschriebene Formerfordernis „Schriftform“ auch dann erfüllt, wenn die Erklärung in Textform – zum Beispiel per E-Mail – abgegeben wird. Verbraucher gehen aber – so die Begründung zum Gesetzesentwurf – meist davon aus, dass die Schriftform in den AGB nur durch eine eigenhändig unterzeichnete und per Post gesendete Erklärung erfüllt werden kann. Verbraucher wissen nicht, dass nach § 127 Absatz 1 und 2 BGB normalerweise auch eine E-Mail oder ein Telefax reicht, um die im Vertrag vereinbarte Schriftform einzuhalten.

Um hier keine Abmahnungen zu riskieren muss das – spätestens wenn das Gesetz in Kraft treten sollte – bei den AGB beachtet werden.

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