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Urheberrecht: Tauschbörsennutzung von Computerspiel mit Hintergrundmusik

Keine Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung eines Musiktitels im Computerspiel, wenn die Musik nur Hintergrundmusik ist.

Keine Abmahnung nach Tauschbörsennutzung von Computerspiel wegen der Musik

Offenbar wurde über einen Internetanschluss über eine Tauschbörse ein Computerspiel heruntergeladen. Dagegen wollte nicht der Rechteinhaber am Computerspiel vorgehen, sondern ein Rechteinhaber, der eine Lizenz an einer Hintergrundmusik des Computerspiel hat. Im Computerspiel „Sleeping Dogs“ war das Lied „Playa (Mexicans With Guns Edit) des Musikers Freddi Gibbs zu hören. Um dieses Lied ging es.

Da die im Auftrag von Rechteinhabern tätigen Überwachungsunternehmen nur die IP-Adresse des Internetanschlusses herausbekommen, über den eine Tauschbörse benutzt wurde, brauchen sie die Auskunft des Providers, wer hinter der IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt steckt. Da die Provider diese Daten schon auf Grund des Datenschutzes nicht einfach herausgeben dürfen, sieht das Urheberrechtsgesetz einen Auskunftsanspruch vor. Der Anspruch ist in § 101 Abs. 2 UrhG geregelt.

Danach kann der Rechteinhaber zu dem für den jeweiligen Provider zuständigen Landgericht gehen und dort einen Beschluss beantragen, in dem der Provider verpflichtet wird die Daten herauszugeben.

Es ging um ein Verfahren vor dem Landgericht Köln. Wahrscheinlich war als Provider die Telekom betroffen, da das Landgericht Köln örtlich für Auskunftsansprüche gegen die Telekom zuständig ist.

Keine öffentliche Zugänglichmachung und damit keine Urheberrechtsverletzung am Lied

Hier scheiterte der Antrag im Auskunftsverfahren schon vor dem Landgericht Köln. Das OLG Köln als Beschwerdeinstanz bestätigte den Beschluss.

Die Antragstellerin hatte zwar das Recht, den Titel in Tauschbörsen öffentlich zugänglich zu machen, aber nicht das Recht, die Musik für ein Computerspiel zu lizenzieren.

Das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung eines Liedes ist aber nicht verletzt, wenn man in einer Tauschbörse ein Computerspiel anbietet, bei dem das Lied nur eine Hintergrundmusik ist. Argument des Gerichts ist, dass niemand das Computerspiel herunterladen wird, um allein das Lied zu hören.

Damit scheiterte der Auskunftsanspruch. Der Provider musste keine Daten herausgeben, die Grundlage für eine Abmahnung hätten sein können. Daher blieb dem Internetanschlussinhaber auch eine Abmahnung – zumindest wegen der Musik – erspart.

§ 19 a UrhG -Recht auf öffentliche Zugänglichmachung

§ 97 – Urheberrechtsverletzung

§ 101 Abs. 2 UrhG – Auskunftsanspruch gegen den Provider bei Urheberrechtsverletzung

OLG Köln, Beschluss vom 19.09.2014 — 6 W 115/14

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