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22. August 2016 – BGH: Kein Anspruch auf Schmerzensgeld bei Beleidigung durch SMS

Grobe Beleidigungen im persönlichen Umfeld, die nicht in der breiten Öffentlichkeit geäußert werden, reichen für eine Geldentschädigung nicht aus.

Keine Geldentschädigung trotz grober Beleidigung

Im konkreten Fall ging es um die beleidigenden Äußerungen eines Vermieters gegenüber seinem ehemaligen Mieter. Der Mieter verlangte daraufhin von dem Vermieter Schmerzensgeld.
Der Vermieter hatte den Mieter im Juni 2012 per Kurzmitteilung unter anderem als „Lusche allerersten Grades“, „arrogante rotzige große asoziale Fresse“, „Schweinebacke“, „feige Sau“, „feiges Schwein“, „feiger Pisser“, „asozialer Abschaum“ und „Kleiner Bastard“ bezeichnet.
Eine Strafanzeige des Mieters gegen den Vermieter hatte keinen Erfolg. Daher wählte der Mieter den zivilrechtlichen Weg.
Im einstweiligen Verfügungsverfahren wurde gegen den Vermieter zunächst ein Anerkenntnisurteil ausgesprochen. In diesem wurde es dem Vermieter unter Androhung eines Ordnungsgeldes verboten,  seinen ehemaligen Mieter zu beleidigen und auf irgendeine Art und Weise zu kontaktieren.
Die zusätzliche Klage auf Schmerzensgeld wurde aber vom Amtsgericht Wesel und vom Landgericht Duisburg zurückgewiesen. Der Mieter versuchte sein Glück daher beim Bundesgerichtshof, um auf diesem Weg einen Schmerzensgeldanspruch zu erwirken.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht durch Beschimpfung nicht ausreichend verletzt

Der Bundesgerichtshof sah das genauso wie die vorangegangenen Gerichte: Dem Mieter steht kein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Voraussetzung eines Anspruchs auf Schmerzensgeld ist eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Solche schlimmen Verletzungen sah der Bundesgerichtshof nicht in den Beschimpfungen.
Es handelt sich hier zwar durchaus um heftige Beleidigungen, die zudem auch mehrfach geäußert wurden. Allerdings wurden diese Beleidigungen nur über einen sehr kurzen Zeitraum (ein Tag) ausgesprochen. Auch wurden diese Diffamierungen nicht in der breiten Öffentlichkeit geäußert.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nur verletzt, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt. Außerdem gibt es keine Geldentschädigung, wenn die Beeinträchtigung auch auf andere Weise aus der Welt geschafft werden kann.
Ob eine so schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, wird nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt.
Durch das Amtsgericht wurde bereits ein Unterlassungstitel bezüglich der Beleidigungen und der Kontaktaufnahme erwirkt. Der Bundesgerichtshof ist hier der Ansicht, dass die einstweilige Verfügung genügt, die mit den Beleidigungen verbundenen Beeinträchtigungen zu kompensieren. Es besteht somit kein Anspruch auf Schmerzensgeld.

Fazit: Eine Geldentschädigung gibt es bei Verletzungen im Persönlichkeitsrecht nur sehr selten. Selbst grobe Beleidigungen die eigene Person betreffend sind nicht per se als Persönlichkeitsrechtsverletzung anzusehen. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an.
Um eine Geldentschädigung zu bekommen muss die Verletzung deutlich schlimmer sein. Bei ungewollter Veröffentlichung persönlicher Fotos stehen die Chancen deutlich besser, siehe https://www.urheberrecht-leipzig.de/berichterstattung-ueber-schwangere-schauspielerin-verletzung-des-allgemeinen-persoenlichkeitsrechts-mit-geldentschaedigung.html

§ 823 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 GG

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Mai 2015  –  Aktenzeichen VI ZR 496/15

Vorinstanzen:
Amtsgericht Wesel, Entscheidung vom 1. Dezember 2014 – 30 C 9/14
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom 30. Juli 2015 – 12 S 146/14
Ihr Ansprechpartner für Ihre Fragen im Persönlichkeitsrecht

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M.,

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Grundmann Häntzchel Rechtsanwälte Leipzig

 

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