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24. Mai 2018 – Datenschutzerklärung auf der Homepage: neue Inhalte verhindern Abmahnungen

Jeder Betreiber einer Internetseite ist verpflichtet eine Datenschutzerklärung zu haben. Sind dort Fehler, ist das ein Wettbewerbsverstoß nach dem UWG, der von Konkurrenten oder Verbänden wie der Verbraucherzentrale abgemahnt werden kann.

Die Anforderungen an diese Datenschutzerklärung ändern sich. Ab dem 25. Mai 2018 gilt die europäische Datenschutzgrundverordnung. Hier haben wir Sie nochmal zusammengefasst, welche Inhalte Sie in der Erklärung ergänzen müssen.

Welche Angaben muss ich in der Datenschutzerklärung ergänzen?

Ergänzen Sie ab dem 25. Mai ihre Datenschutzerklärung um folgende Informationen:

Tragen Sie neben Namen und dienstlichen Kontaktdaten des Verantwortlichen auch die eines etwaigen Vertreters ein. Verantwortlich ist die Person, die entscheidet, wie und warum Daten erhoben werden. Das kann eine Person sein, aber auch ein Unternehmen. Diese Informationen waren schon nach altem Recht erforderlich. Nach der Datenschutzgrundverordung müssen nun auch Name und Kontakt des gesetzlichen oder organschaftlichen Vertreters angegeben werden. Das sind beispielsweise Eltern, Betreuer, die Gesellschafter einer OHG, der Geschäftsführer einer GmbH oder der Vorstand eines e.V. Nicht gemeint sind rechtsgeschäftliche Vertreter, wie General- oder Handlungsbevollmächtigte, Prokuristen oder Rechtsanwälte. Geben Sie neben dem Vor- und Zunamen sowie der ladungsfähigen Anschrift entweder die E-Mail-Adresse oder die Telefonnummer an.

Falls Sie zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet sind, nehmen Sie auch dessen Kontaktdaten in die Erklärung auf.

Außerdem müssen Sie ab Mai angeben, auf welcher Rechtsgrundlage die Daten verarbeitet werden. Die Rechtsgrundlagen ergeben sich vor allem aus Art. 6 der Datenschutzgrundverordnung. Daneben gelten auch andere Artikel der Verordnung. Auch das deutsche Bundesdatenschutzgesetz gilt weiter. Es wird oft schwer einzuschätzen sein, welche Rechtsgrundlagen für die konkrete Datenverarbeitung einschlägig ist.

Praxistipp: Sind für die Datenverarbeitung mehrere Rechtsgrundlagen einschlägig, so sollten alle genannt werden.

Die Nutzer sollen zukünftig auch informiert werden, wie lange ihre Daten gespeichert werden. Geben Sie deshalb eine konkrete Speicherdauer an. Wenn das nicht möglich ist, nennen Sie die Kriterien, nach welchen sich die Dauer richtet.

Beispiel: Die Speicherung von Daten kann von einem Vertragsverhältnis abhängen. Ist der Vertrag auf bestimmte Zeit geschlossen, kann die konkrete Speicherdauer mitgeteilt werden. Ist der Vertrag aber unbefristet, sollte als Kriterium "Speicherung für die Dauer des bestehenden Vertragsverhältnisses" angegeben werden. Wegen der zahlreichen Vorschriften zur Speicherung bleiben viele Datenschutzerklärungen da im ungefähren. Damit ist man vielleicht auch am wenigsten angreifbar.

Aufklärung der Nutzer über Rechte

Klären Sie die Nutzer über ihre Rechte auf. Die Datenschutzgrundverordnung gewährt den Nutzern verschiedene Rechte, vom Recht auf Widerspruch oder Beschwerde gegen die Verarbeitung über das Recht auf Auskunft und Berichtigung bis hin zu Rechten, die die Verarbeitung begrenzen sollen.

Informieren Sie auch darüber, ob ihre Nutzer rechtlich verpflichtet sind, Daten bereitzustellen. Sind die Nutzer nicht zur Bereitstellung von Daten verpflichtet, können Sie auf weitere Angaben verzichten. Sind Nutzerdaten für den Abschluss eines Vertrags erforderlich, müssen Sie darauf hinweisen. Sind die Nutzer verpflichtet, Daten bereitzustellen, so müssen Sie angeben, woraus sich diese Pflicht ergibt: aus einem Gesetz oder einem Vertrag. Teilen Sie auch mit, welche Folgen es hat, wenn Nutzer die Daten nicht bereitstellen.

Praxistipp: Ungeklärt ist, wie detailliert mögliche Folgen für die Nutzer angegeben werden müssen. Solange Behörden oder Gerichte keine genaueren Vorgaben machen, sollte genügen, mögliche Folgen allgemein zu benennen, bspw. den Verlust einer bestimmten Rechtsposition zu nennen.

Erfolgt die Datenverarbeitung auf Basis einer Einwilligung, sind Sie verpflichtet, in der Datenschutzerklärung auf die Widerrufsmöglichkeit und dessen Wirkung hinzuweisen. Der Widerruf beseitigt die Einwilligung ab dem Zeitpunkt der Widerrufserklärung. Nur danach erfolgende Datenverarbeitungsvorgänge sind rechtswidrig. Die Verarbeitungsvorgänge, die bis zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung getätigt wurden, bleiben unberührt.

Form: Wie muss die Datenschutzerklärung gestaltet sein?

Teilen Sie die Datenschutzerklärung den Nutzern zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten in einfacher, klarer Sprache und leicht zugänglich mit.

Praxistipp: Es bietet sich an, die Datenschutzerklärung auf dem Weg mitzuteilen, auf dem die Daten erhoben werden. Erfolgt die Erhebung der Daten auf einer Online-Seite, kann die Datenschutzerklärung auch über diese kommuniziert werden. Ähnlich wie die Impressums-Seite sollte auch die Datenschutzerklärung leicht auffindbar sein. Sinnvoll ist es, dies in der Hauptnavigation zu verankern. Wird die Information mit ins Impressum geschrieben, sollte das auch in der Bezeichnung des Navigationspunktes deutlich werden.

Drohende Strafen bei mangelhafter Datenschutzerklärung

Insbesondere für Betreiber kommerzieller Internetseite besteht ein hohes Risiko, abgemahnt zu werden. Von Wettbewerbern und Verbänden kann- durch Besuch Ihrer Webseite – leicht eingesehen werden, ob die die Datenschutzerklärung den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung genügt. Steht am 25. Mai keine rechtmäßige Datenschutzerklärung auf Ihrer Internetseite, drohen somit Abmahnen mit ensprechend Ärger und Kosten.

Außerdem können Betreiber nicht-kommerzieller wie kommerzieller Internetseiten von Aufsichtsbehörden gerügt werden. Je nach Art und Schwere des Verstoßes drohen empfindliche Geldbußen bis zu einer Höhe von 20 Millionen Euro. Diese hohen Strafen zielen wohl eher nicht auf den Handwerker oder Einzelunternehmer, aber die Sanktion steht im EU-Gesetz. Aus meiner Sicht problematisch ist, dass ein Gesetz mit lauter offenen Rechtsbegriffen, bei dem man auch als Jurist nicht genau weiß, wie man es in der Praxis rechtssicher umsetzen soll, so hohe Strafdrohungen für jedermann enthält. Da sich wohl immer ein Verstoß gegen die Datenschutzvorschriften finden läßt, kann man über dieses Gesetz jeden Unternehmer vernichten. Es bleibt zu hoffen, dass das nur eine theoretische Befürchtung bleibt.

Überblick zu den Neuregelungen: Welche Angaben muss ich machen?

In der folgenden Übersicht finden Sie die Anforderungen an die Datenschutzerklärung.

Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie ggf. seines Vertreters;
ggf. die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
Zwecke der Verarbeitung der Daten;
Rechtsgrundlage der Verarbeitung;
ggf. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der Daten;
ggf. die Absicht, die Daten an Stellen außerhalb der EU/des EWR zu übermitteln;
Dauer der Speicherung der Daten oder die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
das Bestehen eines Rechts auf Auskunft sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder auf Widerspruch sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;
das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
ob die Bereitstellung der Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob der betroffene Nutzer verpflichtet ist, die Daten bereitzustellen und welche Folgen es hat, wenn er dem nicht nachkommt;
wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht, das Bestehen und die Wirkung eines Widerrufsrechts.

Fazit: Zumindest gegen Abmahnungen, mit denen nur Geld verdient werden soll, können Sie sich leicht wappnen, indem Sie eine aktuelle Datenschutzerklärung auf Ihrer Internetseite haben. Zudem sollten Sie beobachten, was Gerichte zu Datenschutzerklärungen nach den neuen gesetzlichen Vorgaben sagen und Ihre Erklärung regelmäßig aktualisieren.

 

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Rechtsanwalt Alexander Grundmann, Leipzig

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz

 

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