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20. Juni 2018 – Vertragsstafe aus einer Unterlassungserklärung kann ungültig sein

Nach einer Abmahnung wird häufig eine Unterlassungserklärung abgegeben und  eine Vertragsstrafe ereinbart, wenn jemand gegen das Recht verstößt. Kommt es daraufhin zu erneuten Verstößen, wird die Zahlung der Vertragsstrafe fällig. Diese muss aber auch wirksam sein. Das ist sie nicht, wenn sie unangemessen ist, wie das Oberlandesgericht München in einem Urteil bestätigte.

Kleiner Musikalienhändler wurde abgemahnt und gibt Unterlassungserklärung ab

Ein Musikalienhändler verwendete auf seiner Internetseite ein urheberrechtlich geschütztes Foto. Daraufhin wurde er von einem Vertreiber von Musikalien abgemahnt. Der abgemahnte Händler unterschrieb eine Unterlassungserklärung, in welcher er versprach, bei jeder weiteren Verwendung des Fotos eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen.

Außerdem beauftragte er seine Angestellte damit, das Foto zu löschen. Diese hat das Foto von der Internetseite genommen. Das Foto blieb aber in einem Dateiordner gespeichert. Bei einer Umgestaltung der Internetseite hat die Mitarbeiterin das Foto wieder für die Internetseite verwendet.

Da das Foto nun wieder auf der Internetseite stand, wurden die Vertragsstrafe vom Musikalienhändler gefordert. Er sollte 5.100 € zahlen. Das war ihm zu viel.

Oberlandesgericht begrenzt Vertragsstrafe

Das Oberlandesgericht München gab dem Musikalienhändler Recht. Es hielt die Vertragsstrafe für unangemessen hoch und entschied, dass der Musikalienhändler nur 1.500 € zahlen müsse.

Das Gericht begründete das mit der Unangemessenheit der geforderten Vertragsstrafe. Vereinbart war hier eine Vertragsstrafe nach dem so genannten „Hamburger Brauch“. Dabei wird keine feste Höhe der Vertragsstrafe vereinbart, sondern eine „angemessene“ Vertragsstrafe.

Angemessenheit der Vertragsstrafe

Das Gericht urteilte, dass die angemessene Höhe einer solchen Vertragsstrafe von vielen Faktoren abhängt, unter anderem von dem Unternehmen, vom Ausmaß der Rechtsverletzung, vom Verschulden des Verletzers und seinem Verhalten nach dem Rechtsverstoß.

Die Vertragsstrafe von 5.100 € sei deswegen unangemessen, weil der Musikalienhändler kaum Umsatz mache. Er betreibe einen kleinen Musikalienladen mit einer Angestellten auf Minijobbasis. Außerdem sei die Verwendung des Fotos für den Musikalienvertrieb nicht von Relevanz, weil er das auf dem Foto abgebildete Produkt nicht mehr vertreibe.

Die Richter warfen dem Musikalienhändlers aber vor, dass er nicht mit der nötigen Sorgfalt gearbeitet hätte. Er hätte die neu gestaltete Internetseite kontrollieren und vor allem darauf achten müssen, dass das Foto dort nicht wieder erscheint.

Die Richter erachteten eine Vertragsstrafe von 1.500 € als angemessen.

Fazit: Verstößt man gegen eine Unterlassungsvereinbarung, hat das in der Regel die Zahlung einer Vertragsstrafe zur Folge. Ist diese Vertragsstrafe nicht konkret bestimmt, dann richtet sie sich nach den konkreten Umständen. Wird eine Vertragsstrafe gefordert, die nach den Umständen zu hoch ist, kann man dagegen vorgehen.

Oberlandesgericht München, Urteil vom 7. November 2013, Az.: 29 U 2019/13

 

Lassen Sie sich zu Unterlassungsvereinbarungen bei uns beraten und vermeiden Sie damit, sich über das Thema Vertragsstrafe ärgern zu müssen.

Ihr Ansprechpartner bei Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte:

Rechtsanwalt Alexander Grundmann

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

 

 

 

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