Facebook ist das größte Soziale Netzwerk Deutschlands. Jeden Tag sind 21 Millionen Deutsche auf Facebook aktiv und laden dabei täglich 300 Millionen Fotos hoch. Dabei machen sie sich oft keine Gedanken darüber, was das Einstellen von Fotos bei Facebook rechtlich für Konsequenzen hat. Im folgenden soll ein Überblick darüber gegeben werden, was mit Ihren Fotos passiert, nachdem Sie sie bei Facebook veröffentlicht haben. In einem zweiten Artikel wird dann darauf eingegangen was zu beachten ist, wenn Sie fremde Fotos nutzen möchte.
Der Schutz Ihrer Fotos im Netz und bei Facebook
Jedes Foto ist durch das Urheberrechtsgesetz als Lichtbildwerk oder Lichtbild geschützt. Ein Lichtbildwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG ist ein kreatives Foto, was sich beispielsweise durch ein besonders ausgewähltes Motiv, spezielle Kontrast oder Bildschärfe auszeichnet. Aber auch einfache Knipsbilder, wie beispielsweise ein schnell geschossenes Selbstportrait, sind als Lichtbild nach § 72 Abs. 1 UrhG geschützt.
Das Urheberrecht entsteht automatisch und erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, bei Lichtbildern 50 Jahre nach dem Tod des Fotografen. Ein Copyrightzeichen ist nicht notwendig, um das Foto zu schützen.
Dem Fotografen als Urheber stehen verschiedene Rechte zu. Er darf entscheiden, wie das Foto genutzt werden soll. Er allein kann beispielsweise festlegen, wer das Foto öffentlich zugänglich machen darf (§ 19 a UrhG). Das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung legt fest, wer ein Werk ins Internet stellen oder im Internet verbreiten darf. Deshalb spielt es bei Facebook Fotos eine ganz wichtige Rolle.
Neben den Nutzungsrechten gibt es auch noch Urheberrechte, beispielsweise das Recht darauf, dass der Name des Fotografen genannt wird. Während die Urheberrechte nicht übertragbar sind, können Nutzungsrechte übertragen werden. Das nennt man dann Lizenz.
Was passiert mit den Rechten an Ihren Fotos, wenn Sie diese bei Facebook hochladen?
Laden Sie Fotos von Ihrem Urlaub oder der letzten Gartenparty bei Facebook hoch dann stellen sich zwei Fragen:
Darf Facebook meine Fotos verwenden? Und wie ist es mit anderen Facebook Nutzern. Dürfen die meine Fotos benutzen, ohne mich zu fragen?
Nutzung Ihrer Fotos durch Facebook
Haben Sie ein Foto auf Facebook hochgeladen, dann gelten dafür die Geschäftsbedingungen von Facebook. Durch diese werden Facebook weit reichende Rechte an den Inhalten der Nutzer, wie beispielsweise ihren Fotos, übertragen. Darauf, ob Facebook das überhaupt darf, wird gleich noch eingegangen.
Tipp: Es ist ein allgemeiner Irrglaube, dass Sie diesen Geschäftsbedingungen entgehen können, wenn Sie ihnen widersprechen. Wer Facebook nutzen möchte, muss grundsätzlich auch deren Spielregeln akzeptieren.
Facebook will in Geschäfstbedingungen alle Fotorechte
Wenn man Fotos auf Facebook postet, erteilt man Facebook eine übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie und weltweite Lizenz für die Nutzung an den Fotos.
Diese Lizenz endet, wenn das jeweilige Foto oder das komplette Konto gelöscht wird, es sei denn, das Foto wurde bereits mit anderen geteilt und diese haben es nicht gelöscht.
Das bedeutet für die Praxis: wenn Sie ein Foto auf Facebook hochladen, können Sie trotzdem weiterhin damit machen was Sie wollen, z.B. es auf anderen Seiten veröffentlichen oder auch Dritten erlauben, das Foto zu verwenden. Sie dürfen Dritten sogar weiter Lizenzen an dem Foto einräumen, allerdings keine ausschließlichen, da ja bereits eine einfache Lizenz bei Facebook ist.
Diese Rechte an Ihren Fotos hat nunmehr aber auch Facebook. Löschen Sie das Foto endet dieses Recht, es sei denn das Foto wurde bereits auf anderen Konten weiterverteilt. Dann kann das Foto auf Facebook weiterverwendet werden, obwohl das Originalfoto nicht mehr auf Facebook existiert.
Das mag nach amerikanischen so gelten. In Deutschland dürfte das aber anders sein:
Sind die Geschäftsbedingungen von Facebook überhaupt wirksam?
Allerdings ist das Einräumen der Lizenz durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wohl rechtswidrig. Geschäftsbedingungen werden auch AGBs genannt und unterliegen in Deutschland einer strengen Kontrolle. Das gilt auch für den amerikanischen Facebook Konzern, wenn dieser in Deutschland aktiv ist.
Sowohl das Landgericht als auch das Kammergericht Berlin sahen die Geschäftsbedingungen als rechtswidrig an.
Landgericht Berlin hält die Geschäftsbedingungen für rechtswidrig
Das erste Urteil zu den Geschäftsbedingungen von Facebook stammt aus dem Jahr 2012 vom Landgericht Berlin (Urteil vom 06.03.2012 – 16 O 551/1). Hier ging es ursprünglich um den so genannten „Freundefinder“- E-Mails Dienst, mit welchem ein Facebook-Nutzer eine E-Mail an seine andere E-Mail Kontakte versenden konnte, mit der Aufforderung, sich ebenfalls bei Facebook anzumelden. Das Landgericht sah darin eine unzulässige Werbemail nach § 7 II Nr. 3 UWG.
In diesem Zusammenhang stellte das Gericht auch fest, dass die “IP-Lizenz”, mit der Facebook die Rechte an den Fotos der Nutzer eingeräumt wird, gemäß § 307 II Nr. 1 BGB unwirksam ist. Die vollumfängliche Nutzungsübertragung der Rechte auf Facebook an allen Werken die man dort hochlädt, verstößt gegen den Zweckübertragungsgedanken aus § 31 V UrhG.
Hintergrund: Der Zweckübertragungsgedanke besagt, dass der Urheber im Zweifel nur die Rechte überträgt, die für den jeweiligen Vertragszweck notwendig sind. Ein Buchautor überträgt beispielsweise seinem Vertrag das Recht seine Texte in Büchern abzudrucken, nicht aber sie zu verfilmen. Will der Vertrag auch das Filmrecht, muss das ausdrücklich geregelt werden.
Das Landgericht sah die Übertragungsklausel an Facebook als viel zu weit gefasst an. Für den Betrieb eines sozialen Netzwerkes, also dem Zweck im Sinne der Zweckübertragungslehre, braucht Facebook nicht so umfangreiche Rechte. Die Lizenz widerspricht damit dem Kerngedanken des Zweckübertragungsgrundsatzes.
Kammergericht Berlin: Facebook Geschäftsbedingungen zu ungenau und zu weit reichend
Dieses Urteil wurde vom Kammergericht Berlin mit Urteil vom 24.01.2014 (Az.: 5 U 42/12) bestätigt. Auch dieses sah die Geschäftsbedingungen als zu konturlos an. Außerdem verstoßen sie gegen den Grundsatz der angemessenen Vergütung aus § 11 II UrhG.
Durch die mögliche unentgeltliche Verwendung der Fotos, kann Facebook die Fotos nämlich auch für die Bewerbung der eigene Dienstleistung nutzen. Eine solche kommerzielle Nutzung ist jedoch kein notwendiger Bestandteil der Nutzung eines sozialen Netzwerkes und müsste demnach vergütet werden.
Also im Klartext: Keine unentgeltliche Fotolizenz an Facebook ohne Bezahlung des Fotografen.
Trotzdem handelt Facebook nicht – Ordnungsgeld für Facebook
Trotz dieser Urteile, hat Facebook seine Geschäftsbedingungen bisher nicht so geändert, dass sie rechtmäßig werden. Deshalb hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 11.02.2016 (Az.: 16 O 551/10) nach einem Antrag der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. schließlich ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 € gegen Facebook verhängt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass trotz der vorangegangenen Urteile Facebook seine Geschäftsbedingungen lediglich minimal und nicht ausreichend veränderte hat. Mehr dazu lesen Sie hier.
Fazit: Geht es nach den Geschäftsbedingungen von Facebook, räumen Sie durch das Hochladen Ihrer Fotos Facebook umfangreiche Nutzungsrechte daran ein. Da dieses Geschäftsbedingungen aber wohl rechtswidrig sind, bleiben in der Praxis tatsächlich fast alle Rechte bei Ihnen. Trotzdem geben Sie Facebook einige Rechte. Wenn Sie ein Foto hochladen, wollen Sie ja, dass es auf Facebook veröffentlicht wird. Deshalb geben Sie Facebook zumindest konkludent das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung an den Fotos.
Nutzungsrechte an den Fotos durch andere Nutzer
Durch das Hochladen können neben Facebook aber auch andere Facebook-Nutzer plötzlich das Recht haben, Ihre Fotos zu verwenden.
Privatkopien für andere FB-Nutzer an Ihren Fotos
Andere Nutzer können eventuell auch unabhängig von den Facebook-AGBs Ihre Fotos verwenden. Haben Sie einmal ein Foto auf Facebook veröffentlicht, darf grundsätzlich jeder der darauf zugreifen kann, das Foto teilen, kopieren und als Privatkopie nutzen. Das sichert einem das Recht auf Privatkopie aus § 53 I UrhG zu. Das dieses Recht aber nicht grenzenlos gilt, lesen Sie in Teil 2 des Artikels.
Hintergrund: Nach § 53 UrhG darf man sich einzelne Privatkopien von geschützten Werken machen. Voraussetzung ist nur, dass man dabei keinen Gewinn erzielen will. Außerdem darf die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig sein. Das ist beispielsweise der Fall, wenn man sich einen Kinofilm aus einer Tauschbörse herunterlädt – Dort weiß jeder oder sollte es wissen, dass es auch im Internet keine aktuellen Kinofilme kostenlos gibt.
Ein auf Facebook hochgeladenes Privatfoto ist aber keine offensichtlich rechtswidrige Quelle. Das sagte das Landgericht Köln in einem Verfahren, in welchem unter anderem um die Herausgabe von Fotos gestritten wurde (LAG Köln, Urteil vom 19.01.2015, Az.: 2 Sa 861/13). Das erscheint logisch. Ein Nutzer, der seine Urlaubsbilder ins Netz stellt, ist dazu auch berechtigt. Deshalb darf jeder sich Privatkopien Ihrer Facebook Fotos anfertigen.
Tipp: Um zu vermeiden das jeder beliebige Dritte Ihre Fotos kopiert, bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, Ihre Privatsphäre auf Facebook so einzustellen, dass nur Ihre Freunde die Fotos sehen können. Eine Verwendung durch diese können Sie aber nicht verhindern.
Auch andere Verwendungen Ihrer Facebook-Fotos sind möglich
Es gibt auch noch andere Einschränkungen neben dem Recht auf Privatkopie, die es anderen Nutzern erlaubt, Ihre Fotos zu verwenden. Es kann beispielsweise sein, dass eine Zeitung Ihre Fotos benutzen darf.
Beispiel: Sie haben ein wichtiges Tagesereignis, wie beispielsweise einen großen Unfall auf der Autobahn, fotografiert und auf Facebook hochgeladen. Dann darf die örtliche Zeitung nach § 50 UrhG das Foto zur Bebilderung der Berichterstattung über den Unfall abdrucken.
Fazit: Veröffentlichen Sie eigene Fotos auf Facebook, heißt das nicht, dass Sie alle Rechte an Ihnen verlieren. Sie müssen sich aber im klaren darüber sein, dass unter gewissen Voraussetzungen auch andere Nutzer die Fotos benutzen dürfen.
Worauf Sie achten müssen, wenn Sie fremde Fotos auf Facebook verwenden wollen, wird in Teil 2 dieses Artikels erklärt.
Ihr Ansprechpartner für Urheberrecht und Onlinerecht:
Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M., Leipzig
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Rechtstipps und Urteile