Rechtsverletzung durch Tierfoto und Verlagslogo?
Die Besitzerin eines Hundes – eines Mopses – ist der Meinung, ihr Hund sei der berühmteste Mops Deutschlands, wenn nicht sogar der berühmteste Mops der Welt.
In Zusammenhang mit ihrem Hund hat sie vier Marken angemeldet, vertreibt online Fanartikel und tritt gemeinsam mit ihrem Hund gelegentlich in Fernsehsendungen auf.
2009 ließ sie den Mops für einen Jahreskalender mit Hundebildern für das Jahr 2011 fotografieren.
Im Kalender ist das Foto des Hundes auf dem Titelblatt und das Kalenderblatt für den Monat August.
Auf dem Titelblatt ist rechts unten auch das Verlagslogo gedruckt. Der Nachname der Hundebesitzerin und der Name des Verlages sind zufällig identisch, es ist ein sehr geläufiger Nachname.
Irreführung nach § 5 UWG?
Die Hundebesitzerin ist der Meinung, dass die Veröffentlichung des Fotos ihres Hundes in Verbindung mit dem Verlagslogo auf der Titelseite eine Irreführende geschäftliche Handlung gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist. Eine irreführende geschäftliche Handlung ist nach dieser UWG-Vorschrift zum Beispiel gegeben, wenn eine Ware so aussieht und gestaltet ist, dass sie eine Verwechslungsgefahr mit der Marke eines anderen Wettbewerbers hervorruft.
Die Hundebesitzerin erklärte, das Foto ihres Hundes (den als berühmtesten Mops Deutschlands eine Mehrheit der Hundeliebhaber kennen und erkennen) in Verbindung mit dem Namen des Verlages ließe die Käufer des Kalenders glauben, der Kalender sei das Produkt einer ihrer Marken. Sie stützte dabei ihre Argumentation vor allem darauf, dass der Kalender größtenteils nur von Hundeliebhabern gekauft werde und diese ihren Hund in Verbindung mit ihrem Nachnamen als Marke erkennen. Weil sie der Meinung war, das Titelblatt des Hundekalenders würde eine Verwechslungsgefahr mit ihren eingetragenen Marken hervorrufen, beantragte sie Unterlassung und Schadensersatz.
Foto vom Tier als Eigentumsverletzung?
Außerdem war sie der Meinung, dass durch das Fotografieren und die Veröffentlichung des Fotos ihr Eigentum am Hund beeinträchtigt ist. Tiere sind gemäß § 90a BGB keine Sachen, die rechtlichen Vorschriften über das Eigentum an Sachen gelten für sie aber trotzdem. Deshalb verlangte sie auch Beseitigung und Unterlassung der Eigentumsstörung gemäß § 1004 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB.
Keine Rückschlüsse von Tierfoto auf Herausgeber
Das Oberlandesgericht München entschied, dass die Hundebesitzerin Unterlassung weiterer Veröffentlichungen und Schadensersatz nicht verlangen kann.
Bei einem Fotokalender ist es üblich, eines der Monatsmotive als Titelblatt zu verwenden. Deshalb denkt der Käufer eines Kalenders mit Fotos von verschiedenen Hunden nicht, dass der Kalender von der Besitzerin des Hundes auf der Titelseite herausgegeben wird. Der normale Käufer erfasst die Lage genauso wie sie ist: Das Titelblatt ist gleichzeitig eines der Kalenderblätter. Als Titelblatt wurde es ausgewählt, weil es die Kalenderfotos besonders gut repräsentiert.
Es ist bei Printmedien auch üblich, das Logo des Verlages auf der Titelseite zu zeigen. Deshalb zieht der normale Käufer auch aus dem Logo des Verlages, der zufällig denselben Namen hat wie die Hundebesitzerin, keine Verbindung zu deren Marken und Produkten.
Das Oberlandesgericht glaubte auch nicht dem Argument der Hundebesitzerin, dass ein Großteil der Käufer eines Hundekalenders den Hund kennen und erkennen. Die „typischen“ Käufer eines Hundekalenders lassen sich kaum bestimmen. Aber auch ein leidenschaftlicher Hundefan muss nach Meinung des Gerichtes nicht unbedingt den selbsternannten berühmtesten Mops Deutschlands kennen.
Fotografieren von Hund ist keine Eigentumsbeeinträchtigung
Auch das Eigentum am Hund sah das Oberlandesgericht nicht beeinträchtigt. Damit Eigentum gemäß § 1004 BGB beeinträchtigt ist, müsste die Hundebesitzerin in der direkten Nutzung des Hundes gestört werden. Das passiert allerdings nicht durch das Fotografieren. Die Hundebesitzerin kann trotz des Fotos ihren Hund so halten, wie sie will.
Fazit: Das Oberlandesgericht stellt in diesem Urteil klar, dass es für eine Verwechslungsgefahr gem. § 5 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mehr braucht, als ein Kalenderfoto und eine zufällige Namensidentität zwischen Verleger und Hundebesitzerin. Wenn der Verlag das Titelblatt eines Kalenders oder auch eines Buches so gestaltet, wie es üblich ist und vom Käufer erwartet wird, kann er auch nicht auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Auch das Eigentum am Tier wird durch ein Foto nicht beeinträchtigt. Das Eigentum am Tier wäre nur dann beeinträchtigt, wenn ein Tierhalter in der direkten Tierhaltung gestört werden würde.
Oberlandesgericht München, Urteil vom 13.06.2013, Aktenzeichen 6 U 4422/12
Vorinstanz: Landgericht München I, Urteil vom 02.10.2012, Aktenzeichen: 33 O 16046/11
§ 5 Abs. 2 UWG, § 1004 BGB in Verbindung mit § 823 BGB
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