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Fotorecht: Unterlassungserklärung nach Abmahnung von eBay-Fotos verpflichtet zum Entfernen aus „abgelaufenen Auktionen“

Gefährliche Vertragsstrafe

Werden Fotos ohne Erlaubnis des Urhebers genutzt, ist das eine Urheberrechtsverletzung. Aus der Urheberrechtsverletzung ergibt sich unter anderem ein Unterlassungsanspruch des Fotografen. Der Unterlassungsanspruch wird durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt.

In der Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Verletzer, die Fotos zukünftig nicht mehr unberechtigt zu nutzen. Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, wie weit die Verpflichtung zur Entfernung der Fotos tatsächlich reicht. Für den Verletzer ging es um eine sicher existenzbedrohende Vertragsstrafeforderung.

Rechtswidrige Fotos für eBay Auktionen

Ein Internethändler verkauft über seine Internetseite Sammelfiguren in Form von Teddybären. Für den Verkauf macht er Fotos dieser Sammelfiguren, die dann auf seiner Internetseite veröffentlicht werden.

Ein Konkurrent verkaufte über eBay ebenfalls solche Sammelfiguren und benutzte dafür ohne Erlaubnis 54 Fotos von der Internetseite des Fotografen.

Nach einer entsprechenden Abmahnung gab der eBay-Händler eine Unterlassungserklärung ab, in der er sich verpflichtete, zukünftig im Internet die Fotos nicht mehr zu verbreiten.

Der eBay Händler hat die Auktionen mit den rechtswidrigen Fotos beendet. Trotzdem waren die Fotos bei eBay über die Suchfunktion „erweiterte Suche“ oder „beobachteter Artikel“ als beendete Auktionen abrufbar.

Vertragsstrafe nach Unterlassungserklärung

Um diese Sichtbarkeit der Fotos in den beendeten Auktionen wurde dann gestritten. Der Streit ging darum, ob diese Veröffentlichung eine Verletzung der Unterlassungserklärung ist und damit Vertragsstrafe und zusätzlich ein Schadenersatz an den Fotografen gezahlt werden muss. Der Fotograf war der Meinung, dass für die ca. 50 Bilder ein Schadensersatzanspruch von 32.000 € nach der MFM-Tabelle entstanden sei. Zudem sei 54 mal gegen die Unterlassungserklärung verstoßen worden, was zu einer Vertragsstrafe von ca. 270.000 € (!) führen würde.

Unterlassungserklärung verpflichtet auch zur Beseitigung der Fotos

Voraussetzung für das Entstehen einer Vertragsstrafe ist eine Verletzung der Unterlassungserklärung. Da die Auktionen bei eBay beendet waren, waren die Fotos nicht mehr über aktive Auktionen zu sehen, aber über „beendete Auktionen“.

Kernfrage war daher, ob die Unterlassungserklärung nicht nur dazu verpflichtete, die Fotos nicht mehr in aktiven Auktionen zu verwenden, sondern darüber hinaus dafür zu sorgen, dass die Fotos bei eBay gar nicht mehr aufrufbar sind.

Der Bundesgerichtshof hat dafür die Unterlassungserklärung ausgelegt.

Kernaussagen des Bundesgerichtshofs im Urteil sind, dass eine Unterlassungserklärung im Normalfall auch die Verpflichtung zur Beseitigung der Fotos enthält. Auch wenn die Unterlassungserklärung nur zukünftige Verletzungen umfasst, müssen bestehende Verletzungen beseitigt werden. Auch eine fortdauernde Beeinträchtigung – so der BGH- ist eine zukünftige Zuwiderhandlung im Sinne der Unterlassungserklärung.

Das bedeutet, dass derjenige der eine solche Unterlassungserklärung hinsichtlich der Fotos abgegeben hat, verpflichtet ist, auf eBay einzuwirken, damit die Fotos auch aus der Rubrik „beendete Auktionen“ entfernt werden.

Das hieß im konkreten Fall, dass die Abrufbarkeit der Fotos bei eBay in der Rubrik „beendete Auktionen“ eine Verletzung der Unterlassungserklärung war und Vertragsstrafe auslöst.

Der BGH zeigt aber auch ein Herz für den Verletzer: Auch wenn die Unterlassungserklärung zahlreiche Fotos betrifft, die noch bei eBay sichtbar sind, ist das nur ein Verstoß. Im konkreten Fall würde damit nicht 54 mal, sondern nur einmal die Vertragsstrafe fällig.

Außerdem wäre das Verschulden, dass bei der Bemessung der Höhe der Vertragsstrafe wichtig ist, gering, wenn man es nur versäumt hat, Fotos von einer untergeordneten Internetseite bei eBay zu entfernen.

Fazit: Vorsicht bei der Abgabe von Unterlassungserklärungen nach der unerlaubten Verwendung von Fotos im Internet: Es besteht die Gefahr einer Vertragsstrafe, wenn die Fotos weiterhin im Internet auffindbar sind. Lassen Sie sich beraten, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben und eine Unterlassungserklärung abgeben!

BGH Urteil vom 18. September 2014,  I ZR 76/13 CT-Paradies

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