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Fotos im Internet – Fotorecht kennen – Streit vermeiden

Mit der Artikelserie zum Fotorecht möchten wir Ihnen die wichtigsten Fragen zur rechtssicheren Verwendung von Fotos vor allem im Internet vorstellen und Ihnen so helfen, rechtlichen Ärger zu vermeiden.

1. Teil: Einleitung und Schutz von Fotos durch das Urheberrechtsgesetz

Ohne Fotos geht im Internet nichts mehr viel. Insbesondere für Ihren professionellen Auftritt im Internet, egal ob mit einer Webseite oder in einem Facebook- oder Google+-Profil brauchen Sie Fotos. Sollen über einen eigenen Internetshop oder Internetmarktplätze wie eBay Produkte verkauft werden, bleibt man  ohne Fotos aus seinen Waren sitzen.

Aber insbesondere im Internet haben Fotos – wenn sie ohne rechtliches Hintergrundwissen genutzt werden – viele rechtliche Risiken. Insbesondere bei kommerzieller Nutzung von Fotos können rechtliche Fehler teuer werden, weil z.B. das kostenlose Foto aus dem Netz abgemahnt wird.

Das bedeutet: Alle Fotos – nicht nur im Netz, aber natürlich besonders dort – müssen nicht nur zu Ihrem Unternehmen passen, sondern müssen auch rechtlich sicher sein, um teuren und ärgerlichen Abmahnungen wegen der Nutzung rechtswidriger Fotos von Anfang an vorzubeugen. Mindestens genauso viel Aufwand, wie Sie hoffentlich in die Auswahl guter Bilder investieren, müssen Sie in die rechtliche Absicherung stecken.

In diesem und in den weiteren Artikeln zum Fotorecht erfahren Sie, auf welche Rechte Sie achten müssen, wie Fotos geschützt sind und wann Sie Fotos sicher verwenden können.

Dafür werde ich Ihnen im ersten Teil die typischen Streitthemen in diesem Bereich vorstellen, im zweiten Teil zeigen, was im schlimmsten Fall einer Rechtsverletzung passieren kann und – das ist sicher für Sie das Interessanteste – zeigen, wie Sie zu rechtlich sicheren Fotos kommen

Rechtsstreit bei Internetfotos

Streit um Fotos gibt es auch außerhalb der Internetnutzung. Aber die meisten Abmahnungen und Streitigkeiten um Rechte an Fotos gibt es wegen Bildern im Netz.

Zum einen ist durch copy and paste die Versuchung, Fotos aus dem Internet zu kopieren, sehr groß. Zum anderen sind Fotos Internet durch spezielle Software zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen besonders einfach zu identifizieren. Vielleicht fällt es niemandem auf, wenn Sie für eine Unternehmensbroschüre unberechtigt Fotos verwenden. Im Internet können Sie darauf noch viel weniger vertrauen.

Hier sollten Sie sich keinen Illusionen hingeben, sondern sich an die rechtlichen Vorgaben halten.

Was müssen Sie bei Fotos beachten:

Die wichtigsten Rechtsfragen zu Fotos betreffen die Urheberrechte und die Nutzungsrechte an Fotos (dazu im Folgenden) und die Bildinhalte (dazu im nächsten Teil – dort am wichtigsten ist das Recht am eigenen Bild).

Was schützt das Urheberrecht? Was ist ein Leistungsschutzrecht? – Das Recht am Bild

Das wichtigste Gesetz für kreative Leistungen ist das Urheberrechtsgesetz.

Die wichtigste Aussage vorweg: Jedes Foto ist über das Urheberrechtsgesetz geschützt.
Das ist bei anderen „geistigen Werken“, die im Internet eine Rolle speilen, z.B. Texten oder Designs anders.

Das Urheberrechtsgesetz schützt nämlich Fotos entweder als urheberrechtliches Werk oder über ein so genanntes Leistungsschutzrecht.

Damit ist jedes Foto entweder ein „Lichtbildwerk“ oder – wenn es ohne Kreativität einfach „geknipst“ wurde als einfaches Lichtbild geschützt. (Zum Nachlesen: § 2 Absatz 2 Nr. Urheberrechtsgesetz „Lichtbildwerke“ und „Knipserfotos“ in § 72 Urheberrechtsgesetz).

Achtung: Jedes Foto ist durch Urheberrechtsgesetz geschützt!

Ein Urheberrecht an Fotos („Lichtbildwerk“) gibt es nur bei einem Mindestmaß an Gestaltung und Kreativität. Die Schwelle für eine solche „geistige Schöpfung“ ist aber nicht hoch, jedes einigermaßen durchdachte Werbefoto hat damit Urheberrechtsschutz.

Wenn ein Foto überhaupt keinen kreativen Anspruch hat, kann sich der Fotograf immer noch auf das Leistungsschutzrecht stützen. Das Leistungsschutzrecht schützt den Fotografen für die technische Leistung, dass er den Auslöser gedrückt hat.

Da auch die daraus abgeleiteten Rechte fast gleich sind, ist die Unterscheidung zwischen Urheberrecht und Leistungsschutzrecht eher akademisch:

Beides gibt dem Fotografen ein ausschließliches Recht an seinem Foto. Er kann darüber bestimmen, wie und in welcher Form es genutzt wird und er kann die unberechtigte Verwendung verhindern.

Der Urheberrechtschutz eines Fotos ist etwas weiter. Geschützt ist nicht nur das Foto selbst, sondern auch das Motiv. Ein urheberrechtlich geschütztes Foto darf auch nicht nachgestellt werden.

Ein urheberrechtlich geschütztes Fotos ist noch 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt ( § 64 Urheberrechtsgesetz). Das Knipsbild ist „nur“ bis 50 Jahre nach der Erstellung des Fotos geschützt ( § 72 Absatz 3 Urheberrechtsgesetz).

Schutz des Fotos entsteht automatisch

Jedes Foto ist über das Urheberrechtsgesetz automatisch ab dem Zeitpunkt der Entstehung geschützt.

Urheberrechte müssen – anders als z.B. das eingetragene Design – nicht in einem Register eingetragen werden oder von einer Behörde bestätigt werden.

Auch ein copyright – Zeichen, wie das © , oder eine andere Kennzeichnung des Urhebers, muss der Fotograf für den Urheberrechtsschutz nicht anbringen. Der unter Internetnutzern trotzdem hartnäckig kursierende Mythos, dass man im Internet alles kopieren darf, wo kein Urheber dransteht, ist ganz klar falsch.

Rechte des Fotografen aus dem Urheberrecht

Rechte aus den Fotos kann zuerst mal der Fotograf als Urheber geltend machen.

Das Urheberrechtsgesetz gibt dem Fotografen gleichzeitig Verwertungsrechte und Persönlichkeitsrechte.

Der Fotograf hat die ausschließlichen Verwertungsrechte, damit er sein Foto auch wirtschaftlich verwerten und – wenn es gut läuft – von seiner Tätigkeit leben kann. Aber auch das Bild eines Hobbyfotografen ist gleichermaßen geschützt. Daher brauchen Sie für die Verwendung fremder Fotos immer entsprechende Nutzungsrechte (Lizenz).

Nutzt man die Fotos, ohne vom Fotografen (oder von einem dazwischengeschalteten Rechteinhaber, wie z.B. einer Bildagentur) die Nutzungsrechte erworben zu haben, ist das eine Rechtsverletzung.

Die für Fotos im Internet wichtigsten Verwertungsrechte des Fotografen und damit korrespondierend die Nutzungsrechte sind das Recht der Vervielfältigung (zum Speichern auf dem Server – geregelt in § 16 Urheberrechtsgesetz) und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (zum ins-Internet-Stellen – geregelt in § 19 a Urheberrechtsgesetz). Will man ein Foto für die Nutzung im Internet bearbeiten, braucht man auch ein Bearbeitungsrecht (geregelt in § 23 Urheberrechtsgesetz).

Der Fotograf hat unabhängig von den Verwertungsrechten Rechte, die sich aus dem Persönlichkeitsrecht des Fotografen ergeben, z.B. das Namensnennungsrecht oder das Recht, gegen Entstellungen seines Fotos vorzugehen.

Vergisst man – trotz Lizenz – die Namensnennung des Urhebers ist das im Normalfall ebenfalls eine Rechtsverletzung.

Das waren die wichtigsten Grundlagen zum Schutz von Fotos durch das Urheberrechtsgesetz. Im nächsten Teil geht es um den Schutz von Bildinhalten – dem Recht am Motiv.

Alexander Grundmann

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtstipps und Urteile

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