Rechtsblog

5. Dezember 2016 – Immobilien-Maklerverträge können Fernabsatzgeschäfte sein – Widerrufsrecht durch BGH bestätigt

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Urteilen entschieden, dass ein per E-Mail oder telefonisch geschlossener Grundstücksmaklervertrag ein Fernabsatzgeschäft im Sinne des § 312 c BGB darstellt. Er kann deshalb vom Maklerkunden innerhalb der gesetzlichen Fristen widerrufen werden.

Widerrufsrecht bei Maklerverträgen

In den beiden Streitfällen ging es darum, dass der unternehmerische Makler im Internet ein Grundstück beworben hatte.

Der Makler erhielt daraufhin per E-Mail eine Anfrage eines privaten Kunden. Der Makler sandte dem potentiellen Käufer daraufhin sein Exposé mit entsprechendem Provisionsverlangen zu.

Nach telefonischer Empfangsbestätigung des Exposés durch den Kunden vereinbarte der Makler mit dem Kunden einen Besichtigungstermin und führte den Besichtigungstermin auch durch. Eine Widerrufsbelehrung erfolgte weder in der Internetanzeige noch im Exposé noch während des Besichtigungstermins.

Nachdem der Kaufvertrag abgeschlossen war, verweigerte der Kunde die von dem Makler geforderte Zahlung der Provision. Der Kunde widerrief seine Willenserklärung, die auf Abschluss des Maklervertrages gerichtet war.

Im ersten Verfahren hat das Landgericht Itzehoe den Kunden zur Zahlung der Maklerprovision verurteilt. Das Oberlandesgericht Schleswig folgte dieser Ansicht.

Im zweiten Verfahren hat das Landgericht Erfurt den Kunden ebenfalls zur Zahlung der Maklerprovision verurteilt. Dieses Mal jedoch, war das Oberlandesgericht Jena anderer Ansicht.

Beide Maklerfälle gingen dann zum BGH.

Maklerverträge: Neuregelung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen

Auch Maklerverträge können als Fernabsatzverträge ein Widerrufsrecht beinhalten, wie der Bundesgerichtshof nun auch urteilte.

Immobilien-Maklerverträge welche über E-Mail oder Telefon geschlossen wurden, sollen durch eine weite Auslegung des Dienstleistungsbegriffes einen Fernabsatzvertag gemäß § 312 c BGB darstellen.

Das Widerrufsrecht (§ 312 g BGB) gilt für eben jene Verträge über Waren und Dienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden.

Auswirkungen des neuen Widerrufsrechts für Verbraucher

Das Verbrauchervertragsrecht ist seit dem 13. Juni 2014 neu geregelt. Das Widerrufsrecht erlischt bei den vor dem 13. Juni 2014 geschlossenen Verträgen trotz fehlender Belehrung ab dem 27.6.2015.

Für zukünftige Verträge wurde die Regelung getroffen, dass auch ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung das Widerrufsrecht des Verbrauchers spätestens nach Ablauf von 12 Monaten und 14 Tagen ab dem eigentlichen Fristbeginn erlischt.

Der Widerruf ist in beiden Fällen, die der BGH jetzt entscheiden musste, jedoch vor dem 27.6.2015 erklärt worden. In den beiden Fällen konnten die Kunden als Verbraucher die Maklerverträge wirksam widerrufen, weil sie nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt worden waren.

Auch steht den Maklern in beiden Fällen kein Wertersatz zu. Nach einem Widerruf kann der Makler für die bereits erbrachte Leistung Wertersatz verlangen. Jedoch nur dann, wenn er den Kunden hierauf vorab hingewiesen hat und der Kunde zugestimmt hat, dass der Makler bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist für ihn tätig wird (§ 357 Abs. 8 BGB).

In beiden Fällen hat es an einer entsprechenden Belehrung der Maklerkunden gefehlt.

Damit ist nunmehr höchstrichterlich geklärt, dass Immobilien-Maklerverträge, die im Fernabsatz zu Stande kommen, auch dem Verbraucher-Widerrufsrecht unterliegen.

Achtung Abmahnung!

Das bedeutet nicht nur, dass Verbraucher aus der Provisionsverpflichtung rauskommen, wenn nicht richtig belehrt wurde, sondern auch, dass Wettbewerber oder etwa die Verbraucherzentrale wegen der fehlendenden Widerurfsbelehrung abmahnen können.

Fazit: Makler, die außerhalb von Geschäftsräumen Maklerverträge schließen, müssen ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehren.  Die frührere Gesetzeslage hat sogar bestimmt, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers ansonsten gar nicht erlischt.

§ 312 g BGB, § 357 Abs. 8 BGB, § 312 c BGB

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=75205&linked=pm  (Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des Bundesgerichtshofs veröffentlicht.)

Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Juli 2016, Aktenzeichen I ZR 30/15 und I ZR 68/15

Vorinstanzen:

I ZR 30/15

Landgericht Itzehoe, Urteil vom 30. Mai 2014 – 6 O 379/13

Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 22. Januar 2015 – 16 U 89/14

I ZR 68/15

Landgericht Erfurt, Urteil vom 25. Februar 2014 – 8 O 804/13

Oberlandesgericht Jena, Urteil vom 4. März 2015 – 2 U 205/14

 

Wir beraten Sie zur richtigen Widerrufsbelehrung

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M., Leipzig

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtstipps und Urteile

↑ Zurück zum Seitenanfang