Rechtsblog

3. 10. 2015 – Recht am eigenen Bild: Kein Geld für unberechtigtes Foto mit Prominenten am Strand

Lichtbild einer zufällig aufgenommenen Frau auf dem Foto eines Prominenten

Eine Zeitung verletzt das Recht am eigenen Bild und das Persönlichkeitsrecht , wenn im Hintergrund eines Bildes von einem Prominenten eine Frau im Bikini zu sehen ist.

Bikini-Foto ohne Einwilligung in der Zeitung und im Internet

Die Bild-Zeitung berichtet 2012 in einem Artikel über einen Raub an einem Profifußballer auf dem Ballermann. Der Artikel wurde sowohl auf dem Internetportal, als auch in den Printausgaben der Zeitung veröffentlicht. Bebildert war der Artikel unter anderem mit einem Foto eines Profifußballers an einem Strand auf Mallorca. Im Hintergrund des Bildes war eine Frau, bekleidet mit einem Bikini, auf einer Strandliege zu sehen.

Die Frau sah in der Veröffentlichung des Fotos im Netz und in der Zeitung eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte. Sie erklärt vor Gericht, dass sie von mehreren Personen im privaten und beruflichen Bereich auf die Aufnahme abgesprochen wurde. Eine Einwilligung in die Veröffentlichung des Bildes gab es nicht. Sie verklagte daher die Bild-Zeitung, es zu unterlassen das Bild weiter zu veröffentlichen. Außerdem verlangte sie eine angemessene Geldentschädigung.

Die Bild-Zeitung argumentierte hingegen, dass keine Einwilligung der Frau notwendig war. Sie sei auf dem Bild lediglich als Beiwerk zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis abgebildet.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 14.05.2014 – 6 U 55/13) erkannte in der Veröffentlichung des Bildes ebenfalls eine Persönlichkeitsverletzung der Frau. Ein Anspruch auf Geldentschädigung wurde ihr aber nicht zugesprochen.

Beurteilung des Zeitgeschehens anhand des öffentlichen Informationsinteresses

Nach dem Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) braucht man für jede Veröffentlichung eines Bildnisses eines Menschen eine Einwilligung oder eine der im Gesetz genannten Ausnahmen. Eine der Ausnahmen ist, wenn im Bild Zeitgschehen festgehalten wird. Hintergrund ist, dass an einem Bild das Zeitgeschichte zeigt, ein Interesse der Öffentlichkeit steht, das Bild zu sehen, das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten tritt dann dahinter zurück. Um die Frage, was denn im konkreten Fall Zeitgeschehen ist, kann man streiten.

Das Zeitgeschehen ist nicht als ein allzu enger Begriff zu verstehen. Vom Zeitgeschehen werden auch allgemeine Ereignisse und Vorgänge der Zeit erfasst. Maßgeblich für die Beurteilung der zeitgeschichtlichen Relevanz des Geschehens ist insbesondere, inwieweit ein öffentliches Informationsinteresse der Allgemeinheit an der Information besteht.

Es ging also um die Frage, ob die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse daran hat, das Bild der Frau im Zusammenhang mit dem Bericht über den Fußballer zu sehen. Das Oberlandesgericht sagte: Nein. Die Frau steht in keiner Beziehung zu dem Fußballspieler. Beide Personen werden in einer alltäglichen Situation dargestellt. Das Bild der Frau steht außerdem in keinem Bezug zum geschriebenen Zeitungsartikel der Bild.

Die Abbildung der Frau im Hintergrund des Fußballers ist nicht vom öffentlichen Informationsinteresse erfasst. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist begründet.

Das Bildnis als „Beiwerk“ auf einem Foto?

Als „Beiwerk“ werden Personen auf Bildern bezeichnet, wenn sie  neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen. Die Abbildung der Person muss dabei aber derart untergeordnet sein, dass die Informationen des Bildes nicht entfallen würden, wenn die Personen nicht mit auf dem Bild wären.

Die Veröffentlichung von Bildern mit zufällig abgebildeten Personen ist aber schon deswegen nicht rechtmäßig, weil auch die Abbildung von Begleitpersonen Prominenter nur mit Einwilligung erlaubt ist.

Die Abbildung der Frau im Hintergrund des Prominenten ist nach Ansicht des Gerichts nicht als „Beiwerk“ zu betrachten, weil ohne die Frau das Bild einen ganz anderen Charakter hätte.

Angemessene Geldentschädigung bei Verletzung des Rechts am eigenen Bild?

Ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wird nur bei „schweren Eingriffen in die Intim- und Privatssphäre oder bei unwahren Behauptungen von besonderem Gewicht für die Persönlichkeit oder bei starker Diffamierung in der Öffentlichkeit“ bejaht.

Ein solcher Fall liegt nach der Ansicht des Gerichts aber nicht vor. Sie wird zwar auf dem Bild im Bikini gezeigt, das Bild wurde aber deutlich erkennbar am Strand aufgenommen. Die Bekleidung der Frau ist daher weder „obszön oder anstößig“, sondern angemessen.

Fazit: Bei der Verletzung des Rechts des am eigenen Bild gibt es nicht automatisch Geld für den Betroffenen!

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 14.05.2014, Az.: 6 U 55/13

Betroffene Gesetze: § 22, 23 Kunsturheberrechtsgesetz

Update: Der BGH bestätigt in seiner Revisisons-Entscheidung aus dem Jahr 2015 ebenfalls, dass für die Eigenschaft eines Bildnisses die Qualität der Darstellung irrelevant ist und es allein auf die Erkennbarkeit des Menschen ankommt (BGH Urteil vom 21.04.2015 – VI ZR 245/14).

Ein 2019 entschiedener ähnlicher Fall vor dem Landgericht Darmstadt (Urteil vom 04.09.2019 – Az. 23 O 159/18) beschäftigt sich mit dem Persönlichkeitsrecht / Recht am eigenen Bild einer Polizistin im Dienst bei einem Rechtsrockkonzert. Sie wurde in einem Video auf YouTube gezeigt und ging dagegen vor. Die Polizistin erhielt neben den Anwaltskosten auch eine Geldentschädigung wegen schwerwiegendem Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte zugesprochen.

Lassen Sie sich von uns im Urheberrecht und zum Recht am eigenen Bild beraten. Wir helfen Ihnen gern.

Alexander Grundmann, Leipzig

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtstipps und Urteile

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