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10. Oktober 2016 – Schadensersatz im Äußerungsrecht/Persönlichkeitsrecht

Wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Person verletzt, kann sich hieraus ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verletzer ergeben.

Der Schadensersatzanspruch hat vor allem eine präventive Funktion. Pressemedien müssen bereits im Vorfeld genau hinschauen, ob durch die enthaltene Äußerung in der Berichterstattung, möglicherweise Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt werden.

Ein Schadensersatzanspruch verpflichtet zur Wiederherstellung des Zustands, der bestehen würde, wenn das zum Schaden führende Ereignis – also z.B. die Ehrverletzung – nicht eingetreten wäre.

Woraus ergibt sich der Schadensersatzanspruch im Persönlichkeitsrecht?

Verliert zum Beispiel eine Person ihren Arbeitsplatz aufgrund von Berichterstattung in der Presse, kann ein materieller Schaden gegeben sein. Dieser Schaden ist unter den Voraussetzungen der §§ 823 ff. BGB zu ersetzen, sofern durch die Berichterstattung Persönlichkeitsrechte verletzt wurden.

§ 823 BGB schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht als „sonstiges Recht“. Ein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist Voraussetzung für die Entstehung eines Schadensersatzanspruchs.

Wann besteht ein Schadensersatzanspruch?

Der Schadensersatzanspruch ist bei allen Arten unzulässiger persönlichkeitsrechtsverletzender Veröffentlichungen oder Äußerungen anwendbar. Schadensersatz wird nicht nur bei unwahren Tatsachenäußerungen gewährt, sondern auch in Folge von wahren – aber im Einzelfall trotzdem verbotenen – Tatsachenäußerungen und Fotos oder auch bei Werturteilen. Voraussetzung ist nur, dass durch die Behauptung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt wurde und hierdurch ein Schaden eingetreten ist.

Zusätzlich muss festgestellt werden, ob möglicherweise ein berechtigtes Interessen bestand, in das Persönlichkeitsrecht des Dritten einzugreifen. Dies kann sich z.B. aus § 193 StGB ergeben. Eine Persönlichkeitsbeeinträchtigung kann dann rechtmäßig sein, wenn ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an der Berichterstattung besteht, zum Beispiel bei prominenten Personen.

Ein Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass das Handeln des Verletzers der Grund für den Schadenseintritt war. Außerdem muss der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Das ergibt sich aus § 276 Abs. 1 BGB.

Natürlich muss für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs zunächst ein materieller Schaden entstanden sein. Der Verletzte muss den entstandenen Schaden darlegen und auch beweisen können. Dieser Schaden ist dann gemäß § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzen. Der Anspruch ist auf die Wiederherstellung des Zustands gerichtet, der bestehen würde, wenn die Rechtsverletzung nicht erfolgt wäre.

Wie macht man den Schadensersatzanspruch geltend?

Ein Anspruch auf Schadensersatz lässt – wenn der Verletzer außegerichtlich nicht freiwillig zahlt –  sich nur durch Einreichung einer Klage im Hauptsacheverfahren durchsetzen. Den Schadensersatz kann man –  anders als beim Unterlassungsanspruch – nicht über eine einstweilige Verfügung durchsezten.

Fazit: Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung muss nicht einfach hingenommen werden. Es gibt durchaus Mittel und Wege, Ansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts geltend zu machen. Dem Verletzten stehen eine Reihe wirkungsvoller Ansprüche zur Seite. Der Schadensersatzansprüche ist nur einer von vielen. Je nach Schwere und Art kann der Verletzte zwischen unterschiedlichen Ansprüchen wählen. (Anspruch auf Unterlassung, Anspruch auf Beseitigung, Geldentschädigung, Berichtigung und der Anspruch auf Schadensersatz)

 

Für Ihre Fragen im Presserecht und Medienrecht:

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M., Leipzig

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

 

 

 

 

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