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Urheberrecht: Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen des WG- Mitbewohners

Auch in WGs stellt sich die Haftungsfrage, wenn ein Mitbewohner illegal Musik oder Filme herunterlädt und der Anschlussinhaber eine Abmahnung erhält.

Keine Täterhaftung – keine Kontrollpflichten

Wie auch bei Familienmitgliedern haftet der Anschlussinhaber nicht als Täter, wenn er darlegt, dass ein anderer die Urheberrechtsverletzung begangen hat.

Eine Störerhaftung des Anschlussinhabers für die Urheberrechtsverletzung durch Mitbewohner  scheidet mangels Kontrollpflichten im Normalfall ebenfalls aus.

Wie das Landgericht Köln feststellte (Urteil vom 14. März 2013 – 14 O 320/12), gibt es zwischen Hauptmieter und Untermietern in einer WG zumindest keine anlasslosen Prüfungs- und Kontrollpflichten. Auch eine Belehrung über die Gefahren des Internets muss ohne Anlass nicht erfolgen. Ein Anlass fehlt, wenn sich die Mitbewohner verantwortungsvoll verhalten und es in der Vergangenheit keine bekannten urheberrechtlichen Verstöße gab.

Der Fall des Landgerichts Köln hatte die Besonderheit, dass der Hauptmieter zum Tatzeitpunkt nicht in der WG wohnte. Der Gedanke lässt sich aber auch auf die andere WG-Konstellationen übertragen. Das gilt für Fälle in denen der Hauptmieter ebenfalls in der WG wohnt, als auch für Fälle in denen mehrere gleichberechtigte Hauptmieter in einer WG leben. Denn für die Vermutung der Täterschaft kommt es nicht auf die Hauptmietereigenschaft, sondern auf die Stellung als Anschlussinhaber an.

Der BGH hat die Übertragung der Grundsätze aus dem BearShare-Urteil (Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12) auf Mitbewohner zwar offen gelassen, die Kontrollpflichten für Familienfremde sind möglicherweise höher als bei Familienmitgliedern, die schon grundrechtlich enger aneinander gebunden sind (Art 6 GG- Schutz der Familie). Eine Überwachung der Mitbewohner wäre aber mit Rücksicht auf die Privatsphäre problematisch.

Kein Informationsvorsprung der Mitbewohner

Aufsicht und Kontrolle minderjähriger Kinder resultieren aus besonderen Sorgfalts- und Erziehungspflichten der Eltern. Außerdem verfügen die Eltern über einen Informationsvorsprung hinsichtlich der Benutzung und der Gefahren des Internets, so dass Landgericht Köln. Zwischen Mitbewohnern ähnlichen Alters (z.B. Studenten) besteht in der Regel dieser Informationsvorsprung nicht, mit der Folge, dass keine besonderen Sorgfaltspflichten auferlegt werden.

Da es hier noch keine abschließenden Urteil gibt, bleibt Unsicherheit. Aber es bestehen gute Chancen auf eine erfolgreiche Verteilung. Letztlich hilft die Argumentation auch, eine außergerichtliche Lösung mit den Abmahnern zu finden.

Eigener Internetanschluss oder Belehrung der Mitbewohner

Mitbewohner sind am sichersten, wenn sich jeder selbst einen Internetanschluss zulegt, was aber oft schon aus finanziellen Gründen unpraktikabel sein wird.

Deshalb sollte der Anschlussinhaber die Mitbewohner über die legale Nutzung des Internets belehren und dies schriftlich festhalten. Der Vorteil liegt zum einen in der leichteren Beweisbarkeit, dass er eventuellen Belehrungspflichten nachgekommen ist, zum anderen schließt er damit einen Informationsvorsprung aus. Damit besteht eine gute Chance eine Abmahnung zu entkräften.

Und schließlich verhindert man im besten Fall Urheberrechtsverletzungen des Mitbewohners, so dass man sich nicht mit Abmahnungen und Verteidigungsstrategien dagegen beschäftigen muss.

Belehrung zu Tauschbörsennutzung bei ausländischen Besuchern/Mitbewohnern

Da wir schon verschiedentlich zu Abmahnungen beraten haben, die durch Tauschbörsennutzung ausländischer Besucher verursacht wurden, dazu noch ein Gedanke: In vielen anderen Ländern werden Tauschbörsennutzungen offenbar nicht als Urheberrechtsverletzungen verfolgt. Kommt ein ausländischer Besucher zu Gast oder zieht er neu in die WG ein, hat er deswegen häufig gar kein Unrechtsbewusstsein. Die Tauschbörsensoftware und runtergelassene Werke sind dann vielleicht noch auf dem mitgebrachten Laptop und werden dann automatisch hier in Deutschland angeboten. Daher sollte man ausländische Besucher/Mitbewohner, den man die Internetnutzung erlaubt, ausdrücklich auf die Gefahren von Urheberrechtsverletzungen durch Tauschbörsen hinweisen.

Quellen:

ZUM 2014, 654 – Hofmann, Franz: Die Haftung des Inhabers eines privaten Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen Dritter

MMR-Aktuell 2013, 341464 – Technik, die begeistert – Rechtsprechung, die erschreckt? Die Probleme der Hoteliers und der Störerhaftung

Rechtstipps und Urteile

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